Darlegung & Beweis bei Markenlöschung wegen Nichtbenutzung – In einem solchen Markenlöschungsverfahren hatte das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 10. März 2022 (Az.: 6 U 49/21) über den Antrag mit der Begründung der Nichtbenutzung für einige geschützten Waren bzw. Dienstleistungen zu entscheiden. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Vortrag zu rechtserhaltenden Benutzungshandlungen durch den Kläger bestritten.
Darlegung & Beweis bei Markenlöschung wegen Nichtbenutzung – Ansicht des Gerichts
Das Gericht wendet dann im Jahr 2021 ergangene Rechtsprechung des BGH an und äußert sich in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist.
a) Nach neuer – nach Verkündung des Ersturteils ergangener – Rechtsprechung des BGH ist bei einer Klage auf Erklärung des Verfalls einer Marke für die Feststellung, ob der in § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG genannte ununterbrochene Zeitraum von fünf Jahren abgelaufen ist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage und damit auf das Datum der Zustellung abzustellen (BGH GRUR 2021, 736 Rn 14 – STELLA). Die frühere Rechtsprechung, wonach auch der Zeitraum nach Klageerhebung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einzubeziehen ist (vgl. noch BGH GRUR 2019, 1051Rn 22 – Bewässerungsspritze), wurde aufgegeben. Die Klage ist im August 2020 eingereicht und alsbald zugestellt worden. Es kommt also auf den Benutzungszeitraum von August 2015 bis August 2020 an.
b) Eine rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt voraus, dass die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte (Nicht-)Benutzung trägt nach neuer BGH-Rechtsprechung nicht mehr primär der Löschungskläger, sondern allein der Markeninhaber (hier die Beklagte) (BGH GRUR 2021, 736 Rn 20 – STELLA). Bislang traf den Markeninhaber nur eine sekundäre Darlegungslast. Entsprach er dieser, war es wieder Sache des Klägers, die Unrichtigkeit des Vortrags des Markeninhabers darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Kläger konnte die substantiiert vorgetragenen Benutzungshandlungen also nicht einfach bestreiten. Dies hat sich nun geändert. Bestreitet der Kläger die vom Markeninhaber vorgetragenen Benutzungshandlungen, muss dieser die Benutzung beweisen (Kochendörfer, jurisPR-WettbR 5/2021 Anm 2)…“