So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑21/23) in einem Vorabentscheidungsersuchen des BGH. Es folgt dabei auch schon der vom Generalanwalt am 25. April 2024 vertretenen Rechtsansicht. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:
„…Eine Auslegung dieser Bestimmungen, bei der nach der Art der betreffenden Arzneimittel und danach differenziert würde, ob ihr Verkauf einer ärztlichen Verschreibung bedarf, stünde nämlich nicht im Einklang mit dem in Rn. 81 des vorliegenden Urteils genannten Ziel eines hohen Schutzniveaus. Eine solche Auslegung liefe zudem dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zuwider, der darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die, wie sich insbesondere aus dem 51. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C‑184/20, EU:C:2022:601, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich stellen die Angaben, die die Kunden eines Apothekenbetreibers bei der Onlinebestellung apothekenpflichtiger, aber nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel eingeben, Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 95/46 und Art. 9 Abs. 1 DSGVO dar, auch wenn diese Arzneimittel nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit und nicht mit absoluter Sicherheit für diese Kunden bestimmt sind…“
Hinweis des Autors:
Der BGH wird den Ausgangsfall nunmehr zu entscheiden haben.