So das Gericht unter anderem in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az.: 5 SLa 66/24) in dem konkret zu entscheidenden Fall. Das Gericht bejahte zunächst den Verstoß gegen die DSGVO und führt dazu in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Im vorliegenden Fall liegt ein Verstoß der verantwortlichen Beklagten gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO vor. Die Beklagte hat, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 31. Oktober 2021 aufgelöst war, noch im März 2023 einen neuen Werbeflyer drucken und als Beilage zu einer kostenlosen Wochenzeitung (Ausgabe 00/0000) verbreitet lassen, der die Klägerin – ohne Foto – mit ihrem Vor- und Nachnamen als telefonische Ansprechpartnerin für Personen angab, die sich über einen Platz in der Tagespflege ihrer Senioreneinrichtung beraten lassen wollten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat die Klägerin an der Erstellung des Flyers aktiv mitgewirkt und unstreitig in die Veröffentlichung eingewilligt. Neben dem Namen der Klägerin wurde eine dienstliche Telefonnummer der Beklagten veröffentlicht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin im März 2023 nicht mehr damit einverstanden, dass die Beklagte unter Verwendung der im EDV-System noch gespeicherten alten Druckvorlage neue Werbeflyer drucken und verbreiten lässt, in denen sie mit ihrem Namen als telefonische Ansprechpartnerin genannt wird.
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten nicht länger als nötig gespeichert werden. Es kann dahinstehen, ab welchem Zeitpunkt die Beklagte – auch ohne gesonderten Antrag der Klägerin – verpflichtet war, den in der Druckvorlage gespeicherten Namen der Klägerin zu löschen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG, Art. 5 Abs. 1 Buchst. e, 17 Abs. 1 DSGVO). Jedenfalls war die Beklagte nicht mehr berechtigt, über ein Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die noch gespeicherten Daten der Klägerin zu verarbeiten, um einen neuen Werbeflyer drucken und verbreiten zu lassen, der sie namentlich als Ansprechpartnerin aufführt. Darüber herrscht zwischen den Parteien kein Streit…“
Allerdings konnte die Klägerin im Streitfall einen Schaden nicht hinreichend darlegen, um die durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien nach Ansicht des Gerichts zu erfüllen, die für einen Zuspruch eines Anspruchs nach Art. 82 DSGVO erforderlicherweise zu erfüllen sind. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach diesen Grundsätzen, denen die Berufungskammer folgt, hat die Klägerin keinen Schaden iSv. Art. 82 Abs. 1 DSGVO dargelegt.
Die Klägerin musste objektiv nicht damit rechnen, dass sie ihren Arbeitsplatz bei dem neuen Arbeitgeber verliert, weil sie im Werbeflyer der Beklagten im März 2023 noch als Ansprechpartnerin namentlich aufgeführt wurde. Es handelte sich ersichtlich um ein Versehen, das sich mit einfachen Mitteln hätte sofort aufklären lassen. Der Personalleiter der Beklagten hat sich nach Verteilung des Flyers in der Ausgabe 00/0000 der kostenlosen Wochenzeitung unverzüglich am Montag, dem 3. April 2023 in einer E-Mail für das „Missgeschick“ entschuldigt und erklärt, dass die alte Druckvorlage versehentlich nicht angepasst worden sei. Die Weiterleitung dieser E-Mail an den neuen Arbeitgeber oder ein kurzes Gespräch hätten ausgereicht, um die Situation absolut nachvollziehbar zu klären. Es gab für den neuen Arbeitgeber keinen Grund anzunehmen, die Klägerin wäre noch bei der Beklagten (ihrem alten Arbeitgeber) als Pflegedienstleiterin beschäftigt. Die von der Klägerin behauptete Furcht vor einer außerordentlichen Kündigung wegen verbotener Konkurrenztätigkeit, entbehrt jeder Tatsachengrundlage.
Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei im Freundes- und Bekanntenkreis sowie von einer Mitarbeiterin des neuen Arbeitgebers -insgesamt von elf Personen- Anfang April 2023 auf ihre Namensnennung im Flyer angesprochen worden, vermag die Kammer die abstrakt behaupteten „persönlichen/psychologischen Beeinträchtigung“ nicht ansatzweise zu erkennen. Es hätte ausgereicht, auf das Versehen hinzuweisen. Es bestand auch keine Gefahr noch von weiteren -ggf. unbekannten- Personen angesprochen zu werden, weil in dem Flyer kein Foto und keine private Telefonnummer der Klägerin veröffentlicht wurde. Deswegen ist auch die Auflagenstärke der kostenlosen Wochenzeitung (78.500) unerheblich.
Auch die behauptete Furcht der Klägerin, dass manche Haushalte den Flyer aufheben könnten, um im (Pflege-) Bedarfsfall in der Senioreneinrichtung der Beklagten anrufen zu können, reicht für die Annahme eines immateriellen Schadens nicht aus. In dem Flyer wird eine dienstliche Telefonnummer der Beklagten genannt. Es besteht also keine Gefahr, dass die Klägerin in Zukunft von fremden Personen kontaktiert wird…“