So das Gericht in seinem Urteil vom 17. Dezember 2024 (Az.: 4 U 744/24) im Rahmen eines Rechtstreits rund um einen durch einen Arbeitgeber geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf weitere Veröffentlichung einer Bewertung auf einem Onlinebewertungsportal. Das Gericht bejahte grundsätzlich die Prüfpflichten eines solchen Portals, bei deren Nichterfüllung ein Unterlassungsanspruch besteht. Allerdings darf die Bewertungsplattform Angaben zur Person des bewertenden zulässig einschränken. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte der Klägerin allein stark anonymisierte Unterlagen übersandt hat, die den Vertragstext nicht wiedergeben. Die Vorlage einer vollständigen Kopie des Ausbildungsvertrages, Arbeitsvertrages und der Ausbildungsnachweise konnte die Klägerin aber nicht verlangen. Denn es ist nicht erkennbar, was die Beklagte von den ihr vorliegenden Unterlagen und Auskünften sonst noch ohne Gefährdung der Aufdeckung der Anonymität der bewertenden Person und ihres eigenen Geschäftsbetriebes hätte vorlegen können und müssen. Der Betrieb des Arbeitgeberbewertungsportals unterliegt zweifelsfrei dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG und des Art. 12 Abs. 1 GG und beruht im Wesentlichen darauf, dass die Bewertungen ohne Offenlegung eines Klarnamens abgegeben werden. Dies ist grundsätzlich auch zulässig, da dies dem Internet gleichsam immanent ist und eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 „spickmich.de“, NJW 2009, 2888; BGH, Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13 – Ärztebewertungsportal II, NJW 2015, 489). Dies erhöht auch die Chance, dass realistische Bewertungen durch Arbeitnehmer abgegeben werden, worauf das Geschäftsmodell der Beklagten gründet und auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit beruht. Zugleich wird damit, wie auch bei Ärztebewertungsportalen (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219, NJW 2012, 148; BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855), eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Plattform geschaffen.
Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag die bewertende Person durch die von ihr vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte sogar bereits in einer Weise identifizierbar gemacht, dass die Klägerin, insbesondere aufgrund der Größe ihres Unternehmens, in der Lage sein müsste, das tatsächliche Vorliegen eines Vertragsverhältnisses zu prüfen. Dem ist die Klägerin auch nicht substantiiert entgegengetreten. Es verhält sich daher gerade nicht so, wie vom Oberlandesgericht H…… (NZA 2024, 343) angenommen, dass der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüberstünde. Vor diesem Hintergrund kann er gehalten sein, die entsprechenden Personalunterlagen sorgsam zu archivieren und auch für einen längeren Zeitraum vorzuhalten, um ggf. entsprechend substantiiert bestreiten zu können. Ist die Offenlegung der Identität des Rezensenten weder grundsätzlich gefordert noch zulässig, so war die Beklagte zur Offenlegung weiterer Daten wie insbesondere des genauen Beschäftigungszeitraumes nicht verpflichtet. Aufgrund der damit verbundenen Gefahr einer Identifizierbarkeit der bewertenden Person hat der Bundesgerichtshof für ein Ärztebewertungsportal auf die Wahl eines größeren Zeitfensters zur Anonymisierung verwiesen (BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, MMR 2016, 418). Dementsprechend erscheint vorliegend die Angabe des Jahres des Ausscheidens der bewertenden Person aus dem Unternehmen der Klägerin ausreichend. Eine unbeschränkte Offenlegung der Identität der bewertenden Person kann vom Betroffenen aber auch schon deshalb nicht stets verlangt werden, weil § 19 Abs. 2 TTDSG ein Recht auf anonyme oder pseudonyme Nutzung des Internets gewährleistet. Freilich besteht kein berechtigtes Interesse daran, die Anonymität des Verursachers aufrecht zu erhalten, wenn ein Dritter geltend macht, durch bestimmte Inhalte in seinen Rechten verletzt zu werden. § 21 Abs. 1 TTDSG (vgl. § 14 Abs. 2 TMG a.F.) ermächtigt die Diensteanbieter daher zur Herausgabe personenbezogener Bestandsdaten, soweit dies „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist“. § 21 Abs. 2 TTDSG (vgl. § 14 Abs. 3 TMG a.F.) verpflichtet den Diensteanbieter zur Auskunft über die bei ihm vorhandenen Bestandsdaten, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen Verletzung absoluter Rechte durch rechtswidrige Inhalte erforderlich ist und der rechtswidrige Inhalt als solcher einen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enumerierten Straftatbestände erfüllt. Die Auskunftspflicht besteht ausdrücklich auch gegenüber dem Verletzten (§ 21 Abs. 2 S. 2 TTDSG), setzt allerdings gemäß § 21 Abs. 3 TTDSG eine vorherige gerichtliche Anordnung voraus. Eine darüber hinausgehende Offenlegungspflicht kann somit von Rechts wegen nicht bestehen…“
