EuGH: Datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde kann bei Anfragen nach Art. 57 IV DSGVO Gebühren verlangen, wenn die Voraussetzungen (die Anzahl hoch ist und missbräuchliche Absicht erkennbar ist) kumulativ vorliegen oder Beantwortung verweigern->Wahl muss geeignet,erforderlich und verhältnismäßig sein

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So das Gericht in seinem Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: C‑416/23), in dem es um ein Vorabentscheidungsersuchen in dem Rechtsstreit der österreichischen Datenschutzbehörde mit einer Person geht. Das Gericht folgt dabei im Wesentlichen den Ausführungen des Generalanwaltes zu den drei Vorlagenfragen. Eine Vorlagefrage betraft die Auslegung des Art. 57 IV DSGVO. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Außerdem geht aus dem 129. Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter einer solchen Anfrage unparteiisch und gerecht zu beurteilen und sicherzustellen, dass ihre Wahl geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, wobei die einschlägigen Umstände zu berücksichtigen sind und überflüssige Kosten und übermäßige Unannehmlichkeiten für die betroffene Person zu vermeiden sind.

In Anbetracht der Bedeutung des Beschwerderechts im Hinblick auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten, der wesentlichen Rolle, die die Befassung mit diesen Beschwerden bei den Aufgaben spielt, die den Aufsichtsbehörden übertragen wurden, und der Verpflichtung dieser Behörden, sich mit aller gebotenen Sorgfalt mit diesen Beschwerden zu befassen, obliegt es diesen Behörden somit, alle relevanten Umstände zu berücksichtigen und sich zu vergewissern, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.

In diesem Zusammenhang könnte es eine Aufsichtsbehörde je nach den relevanten Umständen für angebracht halten, eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für den durch exzessive Beschwerden verursachten Mehraufwand zu verlangen, um einer missbräuchlichen Praxis ein Ende zu setzen, die ihr ordnungsgemäßes Funktionieren beeinträchtigen kann. Die abschreckende Wirkung dieser Option könnte die Behörde sogar dazu veranlassen, sie zu bevorzugen, statt sich von vornherein zu weigern, aufgrund dieser Beschwerden tätig zu werden.

Im Licht des 129. Erwägungsgrundes der DSGVO könnten die Aufsichtsbehörden daher erwägen, in einer ersten Stufe die Zahlung einer angemessenen Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten zu verlangen, bevor sie sich in einer zweiten Stufe weigern, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, da Ersteres die Rechte der betroffenen Personen aus der DSGVO in geringerem Maße beeinträchtigt als Letzteres. Allerdings verpflichtet Art. 57 Abs. 4 DSGVO die Aufsichtsbehörde nicht in jedem Fall, zunächst die Option zu wählen, eine angemessene Gebühr zu verlangen.

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 57 Abs. 4 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine Aufsichtsbehörde bei exzessiven Anfragen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt oder sich weigert, aufgrund der Anfrage tätig zu werden, wobei sie alle relevanten Umstände berücksichtigen und sich vergewissern muss, dass die gewählte Option geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist…“