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LG München II: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Datenweitergabe eines Vertragsabschlusses von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa

So das Gericht in seinem Endurteil vom 21. November 2024 (Az.: 6 O 31/24) in einem Rechtsstreit rund um die Weitergabe von sog. Positivdaten im Rahmen eines Vertragsverhältnisses. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Es ist für das Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie aufgrund der bloßen Meldung des Abschlusses eines einzigen Mobilfunkvertrages Sorge hinsichtlich der eigenen Bonität entstehen kann. Angesichts der sehr weiten Verbreitung von Mobiltelefonen ist nicht ersichtlich, wie die Tatsache der Mitteilung des Abschlusses eines Mobiltelefonvertrages die Sorge hervorrufen könnte, dass sich dies negativ auf die Möglichkeit des Abschlusses etwa eines Kredites oder eines Mietvertrages auswirken sollte. Es ist davon auszugehen, dass ein möglicher Kreditgeber auch ohne positive Kenntnis davon ausgehen wird, dass ein Kreditnehmer Kosten für ein Mobiltelefon haben wird. Es ist auch nicht vorgetragen und ersichtlich, dass der jeweilige Score sich seit der Mitteilung der Positivdaten überhaupt (negativ) verändert hätte. Das pauschal behauptete „hohe Risiko“ durch die Weitergabe der Daten lässt sich letztlich nicht im Ansatz nachvollziehen. Es kann auch dahinstehen, ob durch die Beklagte IBAN Daten übermittelt wurden. Es kann nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass diese Daten bereits bei Schufa und Crif vorlagen, da diese regelmäßig bereits im Rahmen der Kontoeröffnung übermittelt werden.

Inwieweit der Kläger konkret in seinen wirtschaftlich Entscheidungen negativ beeinträchtigt ist und in seiner finanziellen Handlungsfreiheit eingeschränkt ist abseits dieser pauschalen Behauptung nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Auch hierzu konnte der Kläger nicht persönlich angehört werden.

Die schriftsätzlich vorgetragene Belastung des Klägers durch die ihn in seinem Alltag begleitende allgegenwärtige Angst vor Datenverlust und großen Unsicherheit mit beständigem Unbehagen und beständiger Sorge, welchen den Alltag des Klägers erschweren und zu dem Gefühl führen, verfolgt zu werden, sogar zu Konzentrationsproblemen im Alltag geführt haben soll, lässt sich ebenfalls nicht rational nachvollziehen. Die schriftsätzlich geschilderten Belastungen scheinen diese angesichts des vorgetragenen Leidensdrucks und Einschränkungen im Alltag jenseits des Normalen schon Krankheitswert zu erreichen. Ob der Kläger aufgrund dessen in Behandlung ist, ist nicht vorgetragen und konnte auch vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht beantwortet werden. Ob solche massiven Verfolgungsgefühle und Ängste, als zutreffend unterstellt, noch kausal und vorhersehbar durch die – nicht zuletzt bei Vertragsabschluss bereits angekündigte – Mitteilung von Positivdaten noch als kausal und vorhersehbar anzusehen wären, kann dahingestellt bleiben…“

Hinweis des Autors:

Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.

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