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LG Amberg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO für Datenweitergabe von personenbezogenen Daten von Mobilfunkanbieter an Schufa

So das Gericht in seinem Endurteil vom 13. November 2024 (Az.: 22 O 11/24). Im konkreten Fall konnte aber kein Schadensersatz zugesprochen werden, da der Kläger einen Anspruch nicht darlegen konnte. Dazu führt das Gericht in den Entscheidungsgründen des Urteils unter anderem aus:

„…Schon diese Befürchtungen sind in keiner Weise nachvollziehbar (so auch LG Kiel, a.a.O). Allein die Meldung des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages bei der Sch. ist aus Sicht des Gerichts objektiv mit keinerlei negativen Bewertung der Bonität des Klägers verbunden. Diese Information ist für sich genommen – anders als ein sog. Negativeintrag – vollkommen neutral. Die von dem Kläger beschriebene Angst ist darüber hinaus bereits deswegen nicht nachvollziehbar, da überhaupt nicht klar ist, ob dieser Eintrag sich überhaupt auf den Bonitätsscore, den der Kläger noch nicht einmal selber beziffern kann, ausgewirkt hat.

Die Worte „materieller oder immaterieller Schaden“ verweisen dabei nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten, weshalb sie als autonome Begriffe des Unionsrechts anzusehen und in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind und eine einheitliche unionsrechtliche Definition erhalten müssen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972; OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883; OLG Hamm GRUR-RS 2023, 22505). Da ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, muss konkret festgestellt werden, dass die (vom Kläger zu beweisenden) Folgen einen Schaden darstellen (EuGH GRUR-RS 2023, 8972; OLG Stuttgart GRUR-RS 2023, 32883 m.w.N.).

Die Kammer vermag auch unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörung des Klägers im Termin vom 09.10.2024 nicht zu erkennen, dass bei ihm eine berechtigte Sorge vor negativen Auswirkungen der Positivdatenübermittlung bestünde. So ist bereits nicht einsichtig, dass der Abschluss eines Mobilfunkvertrages nachteilige Auswirkungen auf die Beurteilung der Bonität des Klägers haben könnte. Über einen solchen Vertrag verfügt praktisch jeder Erwachsene in Deutschland, so dass keine stigmatisierende Wirkung besteht. Soweit der Kläger berichtet hat, in der Vergangenheit sei eine Kreditanfrage abgelehnt worden, ist ein ursächlicher Zusammenhang mit der Positivdatenübermittlung im konkreten Fall weder nachvollziehbar dargelegt noch aus Sicht der Kammer vorstellbar. Abgesehen davon erklärte er lediglich, dass ihn die Weitergabe seiner Daten einfach stören würde.

Die vom Kläger geschilderten Angststörungen haben sich hier unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und im Hinblick auf die Person des Klägers als unbegründet erwiesen…“

Hinweis des Autors:

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt wurde. Die Entscheidung erging noch vor der Entscheidung des BGH vom 18. November 2024 (Az.: VI ZR 10/24).

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