So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 14. März 2025 (Az.: 16 U 157/24). In dem Gerichtsverfahren wurden durch den Kläger verschiedene Ansprüche geltend gemacht, unter anderem ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bejahte den Anspruch und sprach dem Kläger einen Betrag von 100 EUR zu. Das Gericht wendet dabei die Rechtsprechung des BGH und führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:
„…Nach diesen Maßgaben wird der der Klägerin mit dem Kontrollverlust entstandene Schaden mit einem Betrag von 100 € effektiv ausgeglichen. Das ergibt eine Gesamtwürdigung der im Fall der Klägerin maßgeblichen Umstände.
Ein Kontrollverlust steht nur hinsichtlich der Mobilfunknummer und ihrer Verknüpfung mit B.-ID, Vor- und Nachnamen und Geschlecht der Klägerin fest. Den Abgriff weiterer Daten ihres Nutzerprofils behauptet die Klägerin schriftsätzlich bereits nicht. Auch wird kein zumindest vermeintlicher Leak-Datensatz vorgelegt, auf dessen Grundlage der Abgriff weiterer Daten behauptet würde.
Der Kontrollverlust nahm im Jahr 2019 seinen Anfang und dauerte bis zum Rufnummernwechsel zum 30. März 2023 an. Angesichts des relativ langen Zeitablaufs zwischen der Veröffentlichung der Daten im Internet im Jahr 2021 und dem letztlich erfolgten Rufnummernwechsel erscheint nach Auffassung des Senats in der vorliegenden Einzelfallsituation ein Abschlag von dem im Fall eines reinen Kontrollverlusts vom Senat regelmäßig zugesprochenen Betrag von 100 € nicht gerechtfertigt. Denn gerade im Zeitraum, in dem die gescrapten Daten verhältnismäßig wertvoll, weil „frisch“ waren, hatte die Klägerin die Rufnummer noch nicht gewechselt. Allein der Umstand, dass das Interesse der Klägerin an den Daten nach ihrem Rufnummernwechsel im Frühjahr 2023 und damit rund zwei Jahre nach der Veröffentlichung der gescrapten Daten abgenommen haben wird, rechtfertigt einen entsprechenden Abschlag nach Auffassung des Senats nicht. Dabei verkennt der Senat ausdrücklich nicht, dass die alte Nummer der Klägerin von niemandem mehr genutzt werden kann, um mit ihr in Kontakt zu treten oder ihr Spam-SMS zu übersenden. Bei den vom ursprünglichen Kontrollverlust betroffenen Daten handelt es sich zudem nicht um höchst sensible Daten der Klägerin, etwa Gesundheits- oder vergleichbar intime Daten, deren Verbreitung in der Öffentlichkeit dem Ansehen oder dem Fortkommen der Klägerin schaden könnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 18. November 2024 – VI ZR 10/24, juris, Rn. 42). Die Mobilfunknummer dient vielmehr regelmäßig der Kontaktaufnahme mit Dritten und wird – wie dies auch die Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung durch das Landgericht für ihre Mobilfunknummer bestätigt hat – zu diesem Zweck anderen zugänglich gemacht. Allein dadurch besteht immer die Gefahr, dass eine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt kontrollierte Weitergabe der Telefonnummer irgendwann nicht mehr kontrollierbar ist, weil schlechterdings niemand vollumfänglichen Einfluss darauf haben kann, wie Dritte mit der Nummer umgehen…“