So entschieden in dem Urteil vom 18. Dezember 2024, Az.: IV ZR 207/23. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu aus:
„…Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO)…“
Ebenso lautet die Begründung in dem Urteil vom 18. Dezember 2024, Az.: IV ZR 162/23:
„…Mit der gegebenen Begründung hätte das Berufungsgericht aber nicht annehmen dürfen, dass dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zusteht. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsurteil vom 27. September 2023 – IV ZR 177/22, VersR 2023, 1514 Rn. 45 ff.), folgt ein Anspruch auf eine Abschrift der gesamten Begründungsschreiben zur Beitragsanpassung sowie der Nachträge zum Versicherungsschein nicht aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/ EG (DSGVO)…“