So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2024 (Az.: 3 C 29/23) in einem Rechtsstreit, in dem die Anpassungen der Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung streitig waren. Unter anderem war dabei ein Anspruch als Hilfsantrag geltend gemacht worden, der personenbezogene Daten aus dem Vertragsverhältnis in der Vergangenheit umfasste und auf Art. 15 DSGVO beruhte.
Der Beklagte kann nach Ansicht des Gerichts die Erteilung der Auskunft nicht erfolgreich verweigern. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:
„…Der Beklagte kann die Auskunft nicht verweigern. Einziger möglicher Verweigerungsgrund wäre hier der Rechtsmissbrauch (zu den möglichen Verweigerungsgründen: BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 49). Es ist nicht ersichtlich weshalb das Verlangen des Klägers rechtsmissbräuchlich sein sollte. Er hat angegeben, dass er die verlangten Daten nicht mehr verfügt und es kann durchaus nachvollzogen werden, dass er die Daten über den Vertragsverlauf, die ihn selbst persönlich betreffen, selbst in Besitz haben möchte.
Soweit einige Gerichte den Ausschlussgrund nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO annehmen, weil mit dem Anspruch lediglich finanzielle Ansprüche verfolgt werden und nicht der Datenschutz (OLG Hamm Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21, BeckRS 2021, 40312; OLG Dresden Endurteil v. 29.3.2022 – 4 U 1905/21, BeckRS 2022, 8743; OLG Karlsruhe Urt. v. 29.11.2022 – 12 U 305/21, BeckRS 2022, 34651), oder der Sinn und Zweck der DSGVO verneint wurde (OLG München Hinweisbeschluss v. 24.11.2021 – 14 U 6205/21, BeckRS 2021, 40311) folgt das Gericht dem nicht.
Es ist durchaus richtig, dass Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO nicht nur auf Fälle der häufigen Wiederholung anwendbar, weil dies nur ein Beispiel ist („insbesondere“). Entscheidend ist, ob der Antrag exzessiv oder rechtsmissbräuchlich ist. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Der Kläger verlangt nur einmalig personenbezogene Daten, welche er nach eigener Auskunft nicht mehr hat. Soweit der Kläger damit eigene Zwecke verfolgt und nicht beabsichtigt dem Beklagten zu schädigen (BeckOK DatenschutzR/Quaas, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 44), kann das Auskunftsrecht nicht abgesprochen werden, nur weil der Kläger damit auch möglicherweise wirtschaftliche Interessen verfolgt. Die DSGVO soll gerade eine Datensouveränität ermöglichen, was ein sehr starkes Auskunftsrecht beinhaltet. Die Auskunft soll nach dem Erwägungsgrund 63 „problemlos und in angemessenen Abständen“ wahrgenommen werden können. Dabei genügt das Interesse sich einer „Verarbeitung bewusst zu sein“. Genau darum geht es dem Kläger, wenn er angibt, die Daten nicht mehr selbst zu besitzen. Soweit die oben zitierte OLG-Rechtsprechung verlangt, dass mit dem Auskunftsanspruch „Datenschutz“ verfolgt werden muss, entspricht diese Auslegung nicht dem Sinn und Zweck der DSGVO. Der Auskunftsanspruch dient nicht nur dazu, Datenschutzverstöße nachverfolgen zu können, es geht eben auch darum, einen umfassenden Auskunftsanspruch zu gewährleisten, um Transparenz zu gewährleisten. Aus diesem Grund darf der Verantwortliche (hier der Beklagte) es sich auch nicht anmaßen, zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft für den Betroffenen sinnvoll oder zielführend ist (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 2). Der Kläger entscheidet selbst wofür er die begehrten Daten benötigt und weshalb er diese besitzen möchte. Deshalb darf bei der Auslegung von Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO nicht darauf abgestellt werden, welche Zwecke der Kläger verfolgt, solange er keine Schädigung der Beklagten beabsichtigt, welche hier nicht ersichtlich ist…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist dem Autor nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung Rechtsmittel eingelegt wurde.