So das Gericht in der Bestätigung eigener älterer Rechtsprechung im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 7. November 2024 (Az.: I ZB 31/24) zu einem Erzwingungsverfahren zu einem nach Ansicht eines Gläubigers unzureichend erfüllten, gerichtlich titulierten, Auskunftsanspruch aus Basis nach § 19 MarkenG. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Insbesondere ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen. Dem Gläubiger ist es verwehrt, im Verfahren der Zwangsvollstreckung allein deshalb Auskünfte zu erzwingen, weil der Schuldner materiell-rechtlich zu deren Erteilung verpflichtet ist. Andererseits ist es aber auch dem Schuldner versagt, die Erfüllung der titulierten Auskunftspflicht mit der Begründung zu verweigern, er sei materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet (BGH, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 21] mwN). Das Prozessgericht, das als zuständiges Vollstreckungsorgan über eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den es selbst erlassen hat, kann bei der Auslegung des Titels allerdings sein Wissen aus dem Erkenntnisverfahren mit heranziehen und damit Umstände berücksichtigen, die außerhalb des Titels liegen. Für die Auslegung des Vollstreckungstitels durch das Beschwerdegericht, das über die sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme aus einem Titel entscheidet, den das Prozessgericht des ersten Rechtszugs erlassen hat, gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. BGH, GRUR 2015, 1248 [juris Rn. 22 und 23])…“