Markenrecht

OLG Frankfurt a.M: Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“

Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“ – Deswegen sieht das OLG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az.: 6 W 32/22) in einem kennzeichenrechtlichen Eilverfahren unter anderem ein Unterlassungsanspruch nach Art.9 UMV als gegeben an.

Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“  – Ansicht des Gerichts Teil 1

Das Gericht sieht in der Marke eine bekannte Marke, die hier durch das verwendete Zeichen beeinträchtigt wird. Dabei begründet das Gericht in den Entscheidungsgründen wie folgt:

„…Eine Marke ist bekannt im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c UMV, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betroffenen Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einen bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass die Marke einen bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2009, 1158, Rn 24 – Pago International). Bekanntheit der Unionsmarke in einem wesentlichen Teil des Unionsgebiets, das dem Gebiet eines Mitgliedsstaats entsprechen kann, reicht für die Annahme einer Bekanntheit der fraglichen Unionsmarke in der gesamten Union aus (EuGH, GRUR 2019, 621, Rn 50 – ÖKO-Test Verlag). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (BGH, Urteil vom 2.4.2015 – I ZR 59/13 – Springender Pudel, Rn 10, juris).

Die Verfügungsmarke „THE NORTH FACE“ ist den Mitgliedern des erkennenden Senats bekannt, ebenso wie die Tatsache, dass die Marke auch bei dem maßgeblichen Publikum über einen erheblichen Grad an Bekanntheit verfügt. Zu dem maßgeblichen Publikum zählen nicht nur Outdoor-Sportler, sondern alle Personen, die sich vorstellen können, Bekleidungsstücke zu kaufen, die auch für den Outdoor-Sport getragen werden können. Die Antragstellerin hat ihren Vortrag zur Bekanntheit der Verfügungsmarke durch einen Artikel in dem Marketing-Blog „Das Imperium“ über die Antragstellerin untermauert (Anlage AST12). Aus diesem Artikel ergibt sich, dass beide Verfügungsmarken (Wortmarke und Wort-/Bildmarke) seit Jahrzehnten benutzt werden und die Antragstellerin im Jahr 2019 einen Umsatz von 13,8 Mrd. US-$ erreicht hat. Vor diesem Hintergrund kann ohne Weiteres von einer sehr bekannten Marke ausgegangen werden…“

Ähnlichkeit zwischen Marke „THE NORTH FACE“ und Zeichen „THE DOG FACE“  – Ansicht des Gerichts Teil 2

Zur Begründetheit des Unterlassungsanspruchs äußert sich das Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:

„…Die Zeichenähnlichkeit des angegriffenen Zeichens „THE DOG FACE“ mit der Verfügungsmarke „THE NORTH FACE“ ist nicht so hoch, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen würde. Aufgrund des unterschiedlichen Bedeutungsgehalts der Worte „DOG“ und „NORTH“ ist davon auszugehen, dass der Verkehr die Zeichen nicht miteinander verwechselt. Andererseits kann auch nicht von einer gänzlich fehlenden Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden. Die Wortfolge „THE DOG FACE“ lehnt sich erkennbar an die bekannte Verfügungsmarke „THE NORTH FACE“ an. Angesichts der Tatsache, dass die Verfügungsmarke in erheblichem Maße bekannt ist und durch intensive Benutzung ein hohes Maß an Unterscheidungskraft besitzt, wird der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „DOG“ einerseits und „NORTH“ andererseits das angegriffene Zeichen mit der Verfügungsmarke gedanklich verknüpfen. Das gilt auch deshalb, weil durchaus eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen der von der Antragstellerin vertriebenen Outdoor-Bekleidung und der von der Antragsgegnerin vertriebenen Tier-Bekleidung gegeben ist. Erforderlich für das Bestehen einer Warenähnlichkeit ist nicht die Austauschbarkeit der sich gegenüberstehenden Waren. Es kann genügen, dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen (BGH, Urteil vom 15.10.2020 – I ZR 135/19 – PEARL/PURE PEARL, Rn 36, juris). Die Antragstellerin hat eine Reihe von bekannten Modeherstellern benannt, die auch Bekleidung für Tiere herstellen, wie z.B. Prada, Ralph Lauren oder Tommy Hilfiger. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die angesprochenen Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, das sie mit dem angegriffenen Zeichen kennzeichnet, um es dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben….

Die angegriffene Zeichenverwendung beeinträchtigt die Verfügungsmarke. Eine Beeinträchtigung ist u.a. dann gegeben, wenn die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird. Hierunter ist ein parasitäres Verhalten zu verstehen. Ein solches liegt hier vor. Die Antragsgegnerin lehnt sich mit dem angegriffenen Zeichen offen an die bekannte Verfügungsmarke an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen….“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner