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OLG Dresden: Der bloße Verlust der Kontrolle über personenbezogenen Daten nach Datenschutzvorfall kann auch ohne Nachweis der Befürchtung einer missbräuchlichen Verwendung zu einem Schadensersatzanspruch nach Art, 82 DSGVO führen

So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 2024 (Az.: 4 U 808/24), mit dem das Gericht seine bisherige Rechtsprechung ändert und damit die Leitlinien des BGH aus dessen Urteil vom 18. November 2024 umsetzt. In dem Gerichtsverfahren waren auch in der Berufungsinstanz verschiedene Ansprüche zwischen den Parteien des Rechtsstreits streitig Das Gericht führt bezogen auf den geltend gemachten Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hier in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2024 steht der Klagepartei auch ein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, alle künftigen (materiellen) Schäden zu erstatten, zu. Seine abweichende Einschätzung gibt der Senat auf. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, die Möglichkeit des Eintritts künftiger Schäden sei ohne Weiteres zu bejahen, wenn die Klagepartei – wie hier – durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG bzw. auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh verletzt worden sei und durch die fortdauernde Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten (insbesondere ihres Namens in Verbindung mit ihrer Telefonnummer) das Risiko einer missbräuchlichen, insbesondere betrügerischen Nutzung dieser Daten mit der Folge eines materiellen oder immateriellen Schadens fortbestehe. In Anbetracht des hier zu unterstellenden bereits eingetretenen und noch andauernden Kontrollverlusts über diese Daten sei eine künftige Schadensentwicklung auch nicht nur rein theoretischer Natur. So liegt es auch hier. Angesichts des feststehenden Verstoßes der Beklagten gegen ihre datenschutzrechtlichen Pflichten, ist der Feststellungsanspruch auch der Sache nach begründet…“

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