So unter anderem das Gericht in einem Klageverfahren eines qualifizierten Verbraucherverbandes gegen ein Unternehmen, dass Mobilfunkdienstleistungen anbietet. Neben einem Unterlassungsantrag, der sich auf konkrete Formulierungen in einer Datenschutzinformation bezog, war auch die Unterlassung nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages so genannte Positivdaten der Übermittlung von sog. Positivdaten verlangt worden, personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben.
Das Gericht sieht jedoch die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 I lit f.) DSGVO als gegeben an und führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, rechtfertigt jedoch nach Ansicht des Senats – die von den von der Beklagten zitierten diversen Landgerichten geteilt wird – das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung die Übermittlung der Positivdaten (so auch Paal, NJW 2024, 1689 Rn. 13). Dieser Gesichtspunkt, der auch in Erwägungsgrund 47 angesprochen wird, taucht in der Stellungnahme der Datenschutzkonferenz nicht auf und unterscheidet diesen Fall von entsprechenden Meldungen von Energieversorgern, wo dieser Fall so nicht auftreten kann und allein das Heraussuchen von „Vertragshoppern“ das Ziel sein kann.
Die Beklagte hat in der Klageerwiderung nachvollziehbar dargelegt (Bl. 14 ff. = Bl. 52 ff. e-Akte I. Instanz), dass in den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, auf die Absicht des Kunden geschlossen werden kann, an die teure Hardware zu gelangen, und dass die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben. Dies ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger lediglich gerügt, das rechtfertige die Pauschalität der Übermittlung nicht. Mildere Mittel werden jedoch nicht vorgetragen. Auch der Kläger konnte nichts dazu ausführen, anhand welcher Kriterien die Beklagte entscheiden können soll, in welchen Fällen Positivdaten an die SCHUFA übersandt werden dürfen und in welchen Fällen nicht. Die näheren Einzelheiten der Verarbeitung durch die Auskunfteien (Bewertung, Löschungsfristen) werden nicht angegriffen. Dieses Interesse übersteigt das Interesse der Kunden, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben wird. Ergänzend wird auf die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg (Bl.159 ff. e-Akte II. Instanz) verwiesen.
Name und Geburtsdatum müssen übermittelt werden, damit die Identität sicher festgestellt werden kann.
Dass die Tatsache des Vertragsschlusses mit der Beklagten erst nach Abschluss des Mobilfunkvertrages von der Beklagten an die Schufa gemeldet wird, steht dem nicht entgegen. Es geht der Beklagten um die bereits vorhandenen Mobilfunkverträge. Wie die Beklagte – unwidersprochen – in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt hat, wird – bzw. wurde, s. unter ee) – die Zahl der bereits abgeschlossenen Mobilfunkverträge von der Beklagten vor Abschluss des Vertrages bei der SCHUFA abgefragt.
Das Interesse der Kunden an einer Geheimhaltung überwiegt nicht. Die Übermittlung lediglich der genannten Positivdaten von Mobilfunkverträgen an Auskunfteien hat lediglich geringfügige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gewöhnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulässt. Bei einer Beschränkung hierauf kann eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden…“
Hinweis des Autors:
Ob das Rechtsmittel der Revision, die ausdrücklich zugelassen wurde, eingelegt wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.