So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2024 (Az.: 38 O 182/22) im Rahmen eines Rechtsstreites einer qualifizierten Einrichtung nach § 4 UKlaG mit einem Lebensmittelverkaufsunternehmen. Dieses hatte in einem Prospekt im Jahr 2022 bei einzelnen Produkten eine Preisgegenüberstellung eines aktuellen Verkaufspreises mit einem durchgestrichenen Preis vorgenommen. Dieser durchgestrichen dargestellte Preis war aber nicht der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preisherabsetzung. Der EuGH hatte dazu für dieses konkrete Verfahren das Vorabentscheidungsersuchen am 26. September 2024 entschieden.
Nunmehr gaben die Richter der Klage statt. Die konkrete, zu entscheidende Werbegestaltung, begründete nach Ansicht des Gerichts eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 5s, 5b IV UWG. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
und führen zur Begründung in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Wie oben unter II 2 festgestellt, werden in der Werbung Informationen zu dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage nicht so eindeutig bereitgestellt, wie das durch § 11 Abs. 1 PAngV vorgeschrieben ist. Die Bekanntgabe der Preisermäßigung enthält Werbeaussagen, die die Preisermäßigung oder deren Vorteilhaftigkeit betreffen, ohne – wie geboten – auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen zu sein. Durch diese Art der Darstellung werden dem Verbraucher in der Werbung zwar Informationen zu dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bereitgestellt, infolge der Wahl einer falschen Bezugsgröße für einen Teil der Werbeaussagen aber nicht eindeutig, sondern in einer in § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen Weise. Eine Bereitstellung von Informationen unter solchen Gegebenheiten aber gilt gemäß § 5a Abs. 2 UWG als ein „Vorenthalten“ im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG…“
Hinweis des Autors:
Dem Autor ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt, ob gegen die Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung eingelegt worden ist.