Wettbewerbsrecht

OLG Frankfurt a.M.: „ewige“ Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs bei UWG-Verstoß nicht entfallen

So das Gericht in seinem Beschluss vom 21. September 2023 (Az.: 6 W 61/23) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahrens. Dies hatte dabei folgende Vorgehen zu bewerten (nachfolgend ein Auszug aus dem Tatbestand der Entscheidung):

„…Die Antragsgegnerin hat nach einer Abmahnung durch die Antragstellerin am 28.04.2023 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, deren Annahme die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.05.2023 (Anlage AG 32) abgelehnt hat. Mit Email vom gleichen Tag erneuerte die Antragsgegnerin ihre Unterlassungserklärung unverändert und gab schließlich am 08.05.2023 (Anlage AG 34a) eine neue abgeänderte Unterlassungserklärung ab, wobei sie erklärte, dass diese unbefristet abgegeben werde und sich die Antragsgegnerin unabhängig von einer Annahme und sogar im Fall einer ausdrücklichen Zurückweisung durch die Antragstellerin daran gebunden halte…“

Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die neue Rechtsprechung des BGH zum Wegfall der Wiederholungsgefahr, die auch in Rechtstreitigkeiten aus dem UWG zwischenzeitlich Anwendung findet.

Das Gericht sah dennoch die Wiederholungsgefahr weiterhin als gegeben an und führt dazu in den Entscheidungsgründen aus:

„…Der damit durch die Ablehnung der Unterlassungserklärung durch die Antragstellerin bestehenden Wiederholungsgefahr ist die Antragsgegnerin auch nicht dadurch entgangen, dass die Antragsgegnerin erklärt hat, ihr Angebot auf Abschluss eines Unterlassungsvertrages bestehe auch nach einer Ablehnung durch die Antragstellerin weiter. Das Landgericht weist zwar insoweit zu Recht darauf hin, dass § 146 BGB abdingbar ist und dem Angebotsempfänger beispielsweise das Recht zur zweiten Annahme eingeräumt werden kann (BeckOGK/Möslein, 1.2.2018, BGB § 146 Rn. 10, 11; vgl. auch BGH NJW 2013, 3434). Ob tatsächlich – wie die Antragsgegnerin meint – ein sich immer wieder aktualisierendes, gewissermaßen ewiges Annahmerecht begründet werden kann, kann hier dahinstehen.

Dadurch ist nämlich die vom Bundesgerichtshof für den Wegfall der Wiederholungsgefahr notwendige Abschreckungswirkung nach Auffassung des Senats nicht eingetreten, da die Antragsgegnerin das Damoklesschwert der jederzeitigen Annahme durch die Antragstellerin, das zu einem (zeitweisen) Wegfall der Wiederholungsgefahr führt, in einer derartigen Konstellation gerade nicht fürchten muss. Es gab für die Antragsgegnerin nämlich keinerlei Anlass zur Annahme, die Antragstellerin würde das einmal abgelehnte Angebot nunmehr plötzlich doch annehmen, obwohl es inhaltlich nicht verändert wurde. Die rechtliche Möglichkeit der Annahme ist für das tatsächliche Element der Wiederholungsgefahr nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Antragsgegnerin fürchten musste, dass die Antragstellerin das Angebot – nunmehr plötzlich doch – annehmen würde. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Eine jederzeitige Annahme der abgegebenen Unterlassungserklärung ist damit zwar rechtlich jederzeit möglich, praktisch jedoch eine rein theoretische Überlegung, die nicht geeignet ist, die notwendige Abschreckungswirkung zu begründen…“

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