So das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C-330/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Düsseldorf. Hintergrund ist die seit dem 28. Mai 2022 geltende Neuregelung des § 11 Preisangabenverordnung und dieser Regelung zugrundeliegenden EU-rechtlichen Vorgaben.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Folglich ist Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6, um sowohl dem spezifischen Ziel dieses Artikels als auch den mit dieser Richtlinie allgemein verfolgten Zielen gerecht zu werden, dahin auszulegen, dass in der Bekanntgabe einer Ermäßigung des Verkaufspreises eines Erzeugnisses diese Ermäßigung unter Bezugnahme auf den „vorherigen Preis“ dieses Erzeugnisses im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist. Dementsprechend kann der Verkaufspreis eines Erzeugnisses, der in einer Bekanntgabe als ermäßigter Preis angegeben wird, tatsächlich nicht genauso hoch oder sogar höher sein als dieser „vorherige Preis“.
Drittens ist, da Art. 6a der Richtlinie 98/6 speziell die Aspekte im Zusammenhang mit der Angabe des vorherigen Preises in der Bekanntgabe einer Preisermäßigung und die Definition dieses Preises regelt, die Geschäftspraxis in den Beziehungen zwischen Händlern und Verbrauchern, die darin besteht, eine Preisermäßigung für das betroffene Erzeugnis anzukündigen, die nicht auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Art. 6a Abs. 2 dieser Richtlinie bestimmt wird, anhand dieses Artikels – wie er in den Rn. 24 und 27 des vorliegenden Urteils ausgelegt wird – zu beurteilen, und nicht anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29, wie sich aus deren Art. 3 Abs. 1 und 4 ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2016, Citroën Commerce, C‑476/14, EU:C:2016:527, Rn. 42 bis 45)...
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 6a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/6 dahin auszulegen ist, dass er verlangt, dass eine Preisermäßigung für ein Erzeugnis, die von einem Händler in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage, mit der die Vorteilhaftigkeit des angegebenen Preises hervorgehoben werden soll, bekannt gegeben wird, auf der Grundlage des „vorherigen Preises“ im Sinne von Abs. 2 dieses Artikels zu bestimmen ist….“
In der Konsequenz muss es für Unternehmen, die mit Preissenkungen der eigenen Verkaufspreise werben wollen, essentiell, die Verkaufspreise der letzten 30 Tage vor der Bewerbung der Preissenkung im Streitfall, also einer Abmahnung, beweisen zu können…“