So das Gericht in seinem Urteil vom 31. Oktober 2024 (Az.: 16 U 47/23) in einem Rechtsstreit, in dem der Kläger unter anderem auch einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hatte. Das Gericht führt unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Soweit der Kläger behauptet, infolge des Scraping-Vorfalls in einen Zustand großen Unwohlseins und großer Sorge über einen etwaigen Missbrauch seiner Daten geraten zu sein und ein Gefühl des Kontrollverlusts, des Beobachtetwerdens und der Hilflosigkeit verspürt zu haben, ist sein Vortrag nicht geeignet, einen immateriellen Schaden darzulegen. Zwar können entsprechende Empfindungen grundsätzlich einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darstellen. Mit den Ausführungen in seinen Schriftsätzen legt der Kläger eine entsprechende individuelle Betroffenheit jedoch nicht dar. Wie der Senat aus einer Vielzahl bei ihm anhängiger Parallelverfahren und auch aus dem Vorbringen der Parteien weiß, handelt es sich bei den betreffenden Formulierungen lediglich um Textbausteine, die wortlautidentisch vieltausendfach Verwendung gefunden haben. Sie lassen infolgedessen keinen Rückschluss auf individuelle Empfindungen des Klägers zu (siehe auch OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23, juris, Rn. 162 ff.; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 67/23, juris, Rn. 48 ff.).
(b)
Es kommt hinzu, dass der Kläger mit den Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht auch weder darlegen noch beweisen konnte, dass ihn der Scraping-Vorfall bei der Beklagten mental belastet hat oder sogar immer noch belastet. Nach den landgerichtlichen Feststellungen, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, hat er sich gedanklich allein mit den ihn erreichenden Anrufen und SMS-Nachrichten befasst. Diese vermögen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedoch nicht zu begründen. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Anrufen und Textnachrichten auf seinem Mobiltelefon und dem Scraping-Vorfall lässt sich nicht feststellen. Spamanrufe und Spamnachrichten gehören inzwischen zum allgemeinen Lebensrisiko und können unterschiedliche Ursachen haben. Darüber hinaus hat der Kläger deren erstmaliges Auftreten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung durch das Landgericht noch nicht einmal in einer Weise eingrenzen können, aus der sich eine zeitliche Koinzidenz mit dem Scraping-Vorfall ergeben würde. Er bekundete dort, nicht mehr genau sagen zu können, wann dies begonnen habe. Sein schriftsätzliches Berufungsvorbringen, Spam-Nachrichten erhalte er „seit dem Datenleck“, ist mit diesem Anhörungsergebnis nicht in Einklang zu bringen. Im Ergebnis lässt sich auch nicht feststellen, dass die in der vom Kläger vorgelegten Anlage BK1 dokumentierten Spamnachrichten, die nach den angegebenen Jahreszahlen wohl aus dem Jahr 2023 stammen, im Zusammenhang mit dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten stehen.
(c)
Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der vom Kläger geschilderte Erhalt von Spamanrufen und Spam-SMS im Sinne einer eigenständigen Belästigung den von ihm verfolgten Schadensersatzanspruch nicht zu begründen vermag. Es steht, wie gerade ausgeführt, nicht fest, dass zwischen diesen und dem Scraping-Vorfall bei der Beklagten ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Das gilt erst recht für den vom Kläger schriftsätzlich angesprochenen Erhalt von Spam-Mails. Insofern bestehen nach dem von ihm vorgelegten Leak-Datensatz schon Zweifel, ob seine E-Mail-Adresse von dem Datenabgriff überhaupt betroffen war…“
Hinweise des Autors:
Ob gegen die Entscheidung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erhoben wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt. Am gleichen Tag wurde in einem weiteren Urteil (Urteil vom 31.Oktober 2024, Az.: 16 U 45/23) ein weiteres Urteil gefällt, dass in der Konsequenz mit gleichen Argumenten die Entscheidung begründet.