LG Bochum: Werbung mit Siegel „Focus Top Mediziner“ ohne weitere Erläuterungen zur Vergabe und Kriterien des Tests auf Internetseite ist wettbewerbswidrig

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So unter anderem entscheiden durch das Gericht mit Urteil vom 7. Mai 2024 (Az.: 18 O 21/23) in einem Rechtsstreit der Wettbewerbszentrale mit einem Anbieter von ärztlichen Leistungen. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Dadurch, dass die Beklagte das Siegel verwendet hat, ohne anzugeben, welche Kriterien der Vergabe dieses Siegels zugrunde lagen, hat Sie wesentliche Informationen im Sinne der § 5a Abs. 1, 2 UWG vorenthalten hat.

Der Verbraucher entnimmt Prüfzeichen oder Siegeln wie dem vorliegenden, dass der Aussteller des Siegels, eine Prüfung der Qualität – hier von Medizinern – nach objektiven Vorgaben vorgenommen hat. Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Siegel bzw. Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebliches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung ergeben hat und ob diese mit anderen vergleichbar ist. Die Fähigkeit des Verbrauchers zu einer informierten geschäftlichen Entscheidung wird spürbar beeinträchtigt, wenn er eine Werbung mangels Kenntnis des Prüfverfahrens nicht einordnen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 17, beck-online). Eine damit vergleichbare Situation liegt hier vor, da dem Verbraucher sich aus dem Siegel „I.“ zwar erschließt, dass die Qualität der Dienstleistungen der Beklagten geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung bzw. die Erteilung des Siegels erfolgt ist (vgl. GRUR 2016, 1076 Rn. 40, beck-online – LGA tested). Dabei ist es hier nicht von Relevanz, ob der Vergabe des verwendeten Siegels tatsächlich objektive Kriterien zugrunde liegen. Denn jedenfalls wird dieser Eindruck erweckt, weswegen die Verwendung des Siegels auch unter dem Aspekt der Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG unlauter wäre, sollten solche Kriterien nicht angewendet werden (vgl. LG München I Endurteil v. 13.2.2023 – 4 HKO 14545/21, GRUR-RS 2023, 1623 Rn. 22, beck-online)…“

Hinweis des Autors:

Die Berufung ist bei OLG Hamm unter dem Az.: 4 O 62/24 anhängig und das Urteil daher nicht rechtskräftig.