OLG Hamm: Abgemahnter,der weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt, muss keine Kosten des Rechtsstreits tragen, wenn die Abmahnung auf der Verletzung von gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten nach § 13 IV UWG beruht& er aussergerichtlich eine nicht-strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 6. Februar 2024 (Az.: 4 W 22/23) im Rahmen eines sofortigen Beschwerdeverfahrens zu einer Kostenverteilung in einem Rechtsstreit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in dem Kostenwiderspruch erhoben worden war und die Kosten des Rechtsstreits des Verfügungskläger auferlegt worden waren. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„..Dies kann vorliegend jedoch nicht angenommen werden. Denn nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen war der Antragsteller entgegen seiner Sichtweise nicht berechtigt, von dem Antragsgegner die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu fordern.

Dies folgt unmissverständlich aus § 13a Abs. 2 UWG. Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 1 UWG für anspruchsberechtigte Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen wurden, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte – wie hier – in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers gerade, dass die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG anspruchsberechtigten Personen, zu denen auch der Antragsteller zählt, von dem Unterlassungsschuldner keine Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mehr verlangen können. Etwas Anderes kann bei verständiger Würdigung des in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Willens, wonach die nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UWG Anspruchsberechtigten – in Abgrenzung zu der Abmahnung durch einen Mitbewerber – weiterhin die Möglichkeit haben sollen, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung zu verlangen (vgl. Seit 33 f. der BT-Drucksache 19/12084), nicht angenommen werden. Daher hat der Antragsgegner mit dem Abstellen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und der Abgabe der nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung – ungeachtet der Frage, ob diese geeignet war, die fraglos begründete Gefahr eines neuerlichen Verstoßes zu beseitigen – dasjenige getan, was das Gesetz von ihm fordert.

Dass die Ausnahmevorschrift des § 13a Abs. 2 UWG – entgegen der Sichtweise des Antragstellers – im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, steht außer Frage. Denn bei dem vom Antragsgegner begangenen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV handelt es sich um einen im elektronischen Rechtsverkehr – namentlich in dem von ihm betriebenen Online-Shop – begangenen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. v. § 13 Abs. 4 UWG. Neben dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut von § 13 Abs. 4 UWG folgt dies auch aus der hierzu verfassten Gesetzesbegründung. Darin sind als Beispiele für Kennzeichnungs- und Informationspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG ausdrücklich die Vorschriften der Preisangabenverordnung genannt. Zudem wird darin weiter klargestellt, dass es sich bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten i. S. d. § 13 Abs. 4 UWG nicht um Verstöße gegen spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel oder auf Webseiten handeln muss, sondern dass es bereits ausreichend ist, dass die Verstöße in diesem Bereich auftreten (vgl. Seite 32 der BT-Drucksache 19/12084).

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19 – Knuspermüsli II, BGHZ 233, 193-215) die Unlauterkeit in Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation allein nach § 5a Abs. 2 und 4 UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen ist. Denn hierdurch wird die Anwendbarkeit von § 13 Abs. 4 UWG in Fällen der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist die (Neu-)Einordnung durch den Bundesgerichtshof (lediglich) vor dem Hintergrund erfolgt, dass durch § 9 Abs. 2 Satz 2 UWG in der seit dem 28.05.2022 geltenden Fassung an eine Verletzung von § 5a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 UWG potentiell weitergehende Rechtsfolgen geknüpft werden als an eine Verletzung von § 3a UWG. Denn anders als nach der zuvor geltenden Rechtslage ist das Schutzniveau nach den beiden Vorschriften bei einer Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nicht mehr identisch, da eine Unlauterkeit nach § 3a UWG keine Schadensersatzpflicht gegenüber Verbrauchern auslöst. Infolgedessen hat der Bundesgerichtshof wie erkannt entschieden, um einen Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11a der Richtlinie 2005/29/EG zu vermeiden (BGH, Urteil vom 07.04.2022 – I ZR 143/19 –, BGHZ 233, 193-215, Rn. 25 m.w.N.)…“