BAG: Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Befürchtungen eines Arbeitnehmers wegen nicht oder unvollständig erteilter Auskunft nach Art. 15 DSGVO

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So das Gericht in seinem Urteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 8 AZR 124/23) unter Bezugnahme auf ergangene Rechtsprechung des EuGH.  Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…aa) Sie hat zwar ihre aus Unkenntnis der Datenverarbeitung resultierenden Befürchtungen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Solche Befürchtungen liegen bei einer nicht oder unvollständig erteilten Auskunft jedoch in der Natur der Sache. Der Auskunftsanspruch soll die Durchsetzung von Rechten, ua. bezogen auf die Einschränkung der Datenverarbeitung, und ggf. die Inanspruchnahme von Rechtsmitteln ermöglichen (vgl. EuGH 4. Mai 2023 – C-487/21 – [Österreichische Datenschutzbehörde] Rn. 35; 12. Januar 2023 – C-154/21 – [Österreichische Post] Rn. 38 ff.). Die Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs löst geradezu zwangsläufig die Sorge eines Verstoßes gegen sonstige Verpflichtungen aus der Datenschutz-Grundverordnung aus. Wäre das Berufen auf solche Befürchtungen jedoch für die Annahme eines Schadens bereits ausreichend, würde jeder Verstoß gegen Art. 15 DSGVO – so ein Verstoß dagegen einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO dem Grunde nach begründen könnte – praktisch in jedem Fall zu einem immateriellen Schaden führen. Die eigenständige Voraussetzung des Schadens würde damit bedeutungslos. Sie wäre stets erfüllt. Dies ist jedoch mit dem Normverständnis des Gerichtshofs von Art. 82 Abs. 1 DSGVO ebenso wenig zu vereinbaren wie mit den Anforderungen des nationalen Prozessrechts, das die substantiierte Darlegung eines Schadens verlangt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23 – zu II 1 b der Gründe; LAG Baden-Württemberg 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22 – zu B II 1 b der Gründe; Barrein/Fuhlrott NZA 2024, 443, 446; aA Brandt/Goffart NZA 2024, 240, 242).

bb) Für eine solche Darlegung eines Schadens reicht auch die Hervorhebung besonderer Spannungen mit dem Auskunftsverpflichteten nicht aus. Die Klägerin verweist insoweit nachvollziehbar darauf, dass die Beklagte die Erteilung einer Auskunft zunächst vorsätzlich verweigert und auf den Rechtsweg verwiesen habe. Damit wird aber kein immaterieller Schaden belegt, es verbleibt bei der grundsätzlichen Ungewissheit. Eine Straffunktion kommt dem Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – wie unter Rn. 12 ausgeführt – nicht zu…“