So das Gericht in einem Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2024 (Az.: 3 U 82/23), mit dem die eingelegte Berufung mangels bestehender Erfolgsaussichten nach § 522 II ZPO zurückgewiesen wurde.
Das Gericht führt zunächst aus, dass Art. 30 III LMIV eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG darstellt und führt dazu aus:
„…Bei Art. 30 Abs. 3 LMIV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. § 3a UWG findet im Streitfall auch Anwendung. Dem steht nicht die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt entgegen. Zwar erfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG, die nach ihrem Art. 4 vollharmonisierende Wirkung hat, nach ihrem Art. 3 Abs. 1 unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Art. 5 der Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts (BGH, GRUR 2024, 1041 Rn. 50 – Hydra Energy). Nach Art. 3 Abs. 3 und Erwägungsgrund 9 Satz 2 der Richtlinie 2005/29/EG lässt diese jedoch die Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt. Zu diesen Rechtsvorschriften zählt die LMIV (BGH, GRUR 2022, 930 Rn. 28 – Knuspermüsli II). Streitgegenständlich ist auch nicht das Vorenthalten wesentlicher Informationen im Rahmen kommerzieller Kommunikation, dessen Unlauterkeit nach der neueren Rechtsprechung des BGH gemäß §§ 5a, 5b UWG zu beurteilen ist (BGH, GRUR 2023, 1701 Rn. 12 – Flaschenpfand IV). Der Kläger wirft der Beklagten vielmehr vor, eine nährwertbezogene Angabe rechtswidrig wiederholt zu haben, also ein „Zuviel“ an Information (vgl. LG Heilbronn, WRP 2023, 1272, juris Rn. 44)…“
Der Verstoß wurde durch das Berufungsgericht, wie auch durch das Landgericht in der ersten Instanz bejaht. Das Gericht führt dazu unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:
„…Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ ist nicht nach Art. 8 Abs. 1 HCVO zulässig, auch wenn es sich dabei entgegen der Ansicht des Landgerichts um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO handelt. Nach dem Anhang zur HCVO ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen „hohen Proteingehalt“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ trifft jedoch keine Aussage zum Anteil des Proteins am Brennwert, sondern zum Anteil des Proteins an der Gesamtmasse des Puddings in einem Becher. Der Massenanteil des Proteins ist für die Frage, ob das Lebensmittel einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne des Anhangs zur HCVO hat, allein noch nicht aussagekräftig. Zwar lässt sich aus dem Masseanteil der Brennwert des Proteinbestandteiles errechnen, das Verhältnis zum Gesamtbrennwert lässt sich indes nur bestimmen, wenn der Gesamtbrennwert des Produktes bekannt ist, wie es die Beklagte in der Klagerwiderung selbst ausgeführt hat. Die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ erläutert daher nicht lediglich die Angabe „HIGH PROTEIN“, sondern stellt ihr die gesonderte, durch die HCVO nicht zugelassene Aussage an die Seite, dass der Massenanteil des Proteins am Pudding 20g von 200g, also 10 %, betrage. Dass diese Angabe, wie die Beklagte in der Klageerwiderung und Berufungsbegründung geltend gemacht hat, aus Verbrauchersicht einen Hinweis auf einen „hohen Proteingehalt“ des Puddings darstelle, verdeutlicht die fehlende Zulässigkeit der Angabe nach Art. 8 Abs. 1 HCVO, denn der Proteingehalt darf gerade nicht wegen dieses Massenanteils als „hoch“ bezeichnet werden…“
Hinweis des Autors:
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird beim BGH unter dem Az.: I ZR 154/24 geführt.