So unter anderem das Gericht in seinem Urteil vom 22. August 2024 (Az.: 5 U 32/23) in einem Rechtsstreit eines Unternehmens, dass die bei vielen Verbrauchern bekannten Hochdruckreinigungsgeräte in gelber Farbe anbietet, gegen ein Unternehmen, dass ebenfalls gleichlaufende Produkte in gelber Farbe anbietet.
Der Kläger besitzt unter anderem eine eingetragene Farbmarke für die benannten Produkte.
In den sehr umfangreichen Entscheidungsgründen führt das Gericht unter andere, aus:
„…Im Streitfall liegt eine Wahrnehmung der Farbe Gelb als eigenständiges Produktkennzeichen auch bei sämtlichen angegriffenen Hochdruckreinigern vor. Es besteht eine hochgradige Zeichenähnlichkeit und die Farbe Gelb ist in sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen ein wesentliches Gestaltungsmittel der Produkte der Beklagten zu 1).
Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen lässt sich feststellen, dass der angesprochene Verkehr aufgrund der langjährigen Kennzeichnungsgewohnheiten bei Hochdruckreinigern und insbesondere bei denen der Klägerin daran gewohnt ist, die Farbe Zinkgelb im Bereich der Hochdruckreiniger der Klägerin zuzuordnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf eine markenmäßige Benutzung des angegriffenen Kennzeichens zu schließen, wenn in den herkunftshinweisenden Merkmalen Übereinstimmungen oder hinreichende Ähnlichkeiten bestehen (BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 60 – Goldhase III). Ein Vergleich der angegriffenen Hochdruckreiniger mit denen der Klägerin ergibt, dass auf den angegriffenen Hochdruckreinigern der streitige gelbe Farbton in hochgradig ähnlicher Weise eingesetzt wird, wie dies bei den klägerischen Modellen gemäß der vorgelegten Hauptkataloge aus den Jahren 2017 bis 2022 (Anlagen K4 und K16 bis K19) der Fall ist. Es ist dabei – ebenso wie bei der Benutzung durch die Klägerin – nicht erheblich, dass bei den angegriffenen Hochdruckreinigern in unterschiedlichem Umfang auch Schwarz, Dunkelgrau oder Hellgrau insbesondere für Korpusteile verwendet wird, da es sich bei diesen Farben um die typische Grundfarbe von Hochdruckreinigern handelt, die nahezu von sämtlichen Herstellern verwendet wird und der daher keinerlei kennzeichnende Bedeutung zukommt. Eine Einzelfarbmarke muss für die Annahme einer herkunftshinweisenden Verwendung nicht in Alleinstellung eingesetzt werden (BGH GRUR 2015, 581 Rn. 24 – Langenscheidt-Gelb; vgl. auch BGH GRUR 2021, 1199 Rn. 43 – Goldhase III m.w.N.). Es können neben der geschützten Farbe auch noch andere Farben in Erscheinung treten, soweit die geschützte in einer Form verwendet wird, die als kennzeichnend verstanden wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Beklagten benutzen – ebenso wie die Klägerin – den gelben Farbton als einzige zentrale Farbe neben dem „neutralen“, für Hochdruckreiniger typischen Schwarz- oder Anthrazit- bzw. Grauton, wobei die prägnante gelbe Farbe die Gestaltung sämtlicher angegriffener Hochdruckreiniger maßgeblich bestimmt…
Es ist eine schematische Betrachtungsweise zu vermeiden und es kommt immer darauf an, wie bekannt das Klagefarbzeichen ist und wie sich andererseits dieses oder ein ähnliches Zeichen in der angegriffenen Gestaltung insgesamt ausnimmt. In diesem Zusammenhang kann es auch darauf ankommen, ob die Verletzungsform daneben weitere kennzeichnungskräftige Herkunftshinweise aufweist oder ob dem Verkehr allein oder zumindest auch die Farbe als Unterscheidungsmittel dargeboten wird (Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 169 m.w.N.). Vorliegend wird dem Verkehr die Farbe Gelb in sämtlichen angegriffenen Verletzungsformen auch als Unterscheidungsmittel dargeboten. Zwar ist auf den angegriffenen Verletzungsformen zusätzlich das Zeichen „Lavor“ verwendet worden. Jedoch wird hierdurch die Farbe Gelb auf den angegriffenen Hochdruckreinigern nicht in den Hintergrund gedrängt. Der Verkehr geht aufgrund der durch Benutzung gestärkten, verkehrsdurchgesetzten und dem Verkehr im Inland bekannten Klagemarke bei der Verwendung der gelben Farbe auf den angegriffenen Hochdruckreinigern – wie bei den Produktgestaltungen der Klägerin – von einem eigenständigen betrieblichen Herkunftshinweis im Sinne eines Zweitkennzeichens aus. Ein solches ist ohne weiteres herkunftshinweisend (vgl. A. Nordemann in: Ingerl/Rohnke/Nordemann, MarkenG, 4. Aufl., § 14 MarkenG, Rn. 198). Die Annahme eines selbständigen Zweitkennzeichens kommt in Betracht, wenn der Verkehr auf Grund der Bekanntheit eines Zeichens oder entsprechender Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem entsprechenden Warensektor daran gewöhnt ist, in einem bestimmten Gestaltungselement – wie vorliegend in einer Farbe – einen Herkunftshinweis zu sehen. In einem solchen Fall ist der Verkehr regelmäßig auch daran gewöhnt, dass für die betreffenden Waren neben der Farbe zusätzlich andere Kennzeichen wie insbesondere Wortzeichen verwendet werden. Er wird diese Kennzeichnungsmittel deshalb regelmäßig auch dann, wenn sie ihm als Bestandteile eines einheitlichen Zeichens entgegentreten, als solche erkennen und ihnen jeweils eine eigenständige Kennzeichnungsfunktion beimessen (BGH GRUR 2015, 1201 Rn. 97 – Sparkassen-Rot/Santander-Rot). So liegt der Fall auch hier. Der Verkehr wird in dem verwendeten Gelb als einer der Klagemarke jedenfalls hochgradig ähnlichen Farbe bei auch sonst ähnlicher Verwendung auf den angegriffenen Hochdruckreinigern einen selbständigen Herkunftshinweis sehen. Dies folgt aus den vorgelegten Verkehrsbefragungen. Es ist – wie die Klägerin zu Recht geltend macht – im Streitfall keine weitergehende Differenzierung zwischen den angegriffenen Hochdruckreinigern erforderlich…“