So das Gericht in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az.: C‑507/23) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichts aus Lettland. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Was die Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes angeht, bedingt die ausschließlich ausgleichende Funktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs, dass die Kriterien für die Bemessung des nach diesem Artikel geschuldeten Schadenersatzes innerhalb der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten festzulegen sind, wobei ein solcher Schadenersatz vollständig und wirksam sein muss, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post, C‑300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58, vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C‑182/22 und C‑189/22, EU:C:2024:531, Rn. 23, 24, 35, 36 und 43, sowie vom 20. Juni 2024, PS [Fehlerhafte Anschrift], C‑590/22, EU:C:2024:536, Rn. 42).
Der Gerichtshof hat ferner anerkannt, dass ein nationales Gericht bei fehlender Schwere des der betroffenen Person entstandenen Schadens diesen ausgleichen kann, indem es dieser Person einen geringfügigen Schadenersatz zuspricht, sofern die geringe Höhe des gewährten Schadenersatzes geeignet ist, den Schaden in vollem Umfang auszugleichen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juni 2024, Scalable Capital, C‑182/22 und C‑189/22, EU:C:2024:531, Rn. 46).
Art. 82 Abs. 1 DSGVO verwehrt es auch nicht, dass eine Entschuldigung einen eigenständigen oder ergänzenden Ersatz eines immateriellen Schadens darstellen kann, wie dies vorliegend Art. 14 des Gesetzes von 2005 vorsieht, sofern eine solche Form des Schadenersatzes die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahrt, insbesondere, da er es ermöglichen muss, den immateriellen Schaden, der durch den Verstoß gegen diese Verordnung konkret entstanden ist, in vollem Umfang auszugleichen; es ist Sache des angerufenen nationalen Gerichts, dies anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen…“