So unter anderem das Gericht in einem sofortigen Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 2. Mai 2024 (Az.: 5 U 106/22 in einem Rechtsstreit rund um die Nutzung von Marken eines Unternehmens durch eine Internetverkaufsplattform zur Generierung von Suchergebnissen in einer Internetsuchmaschine zu Gunsten der Internetverkaufsplattform unter Nutzung von geschützten Marken des Klägers, obwohl durch die Internetverkaufsplattform keine Produkte der Marken des Klägers verkauft werden.
Zwischen der Kenntnis dieser Handlungen im November 2021 und der Stellung des Antrags einer einstweiligen Verfügung am 11. Januar 2022 war ein zu langer Zeitraum vergangen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Hieraus ergibt sich, dass die Angabe in der Antragsschrift, dass die Antragstellerin Anfang Dezember 2021 von den Verletzungshandlungen Kenntnis erlangt habe, unzutreffend war und die Kenntnis schon im November 2021 bestand. Damit ergeben sich bereits aus dem eigenen, im Laufe des Verfahrens geänderten Vortrag der Antragstellerseite Anhaltspunkte für eine dringlichkeitsschädliche Vorkenntnis. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Antragstellerin darzulegen, wann im November 2021 sie Kenntnis erlangt hat. Dies hat sie nicht getan, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2024 hingewiesen hat. In der Berufungserwiderung hat die Antragstellerin zwar ausgeführt, sie habe erst im November 2021 angefangen, „SEO-Praktiken wie vorliegend überhaupt unter [die] Lupe zu nehmen“. Den genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der streitgegenständlichen Nutzung hat sie aber nicht benannt, sondern nur ausgeführt, dass Ende November eine telefonische Besprechung zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Geschäftsführer der Antragstellerin stattgefunden habe, in welchem die Sach- und Rechtslage erörtert worden sei. Mangels Vortrags der Antragstellerin zum genauen Zeitpunkt ist vorliegend von einer Kenntniserlangung bereits Anfang bis Mitte November 2021 auszugehen.
bb. Da vorliegend von einer Kenntniserlangung Anfang bis Mitte November 2021 auszugehen ist, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst acht bis zehn Wochen nach Kenntnisnahme gestellt worden. Dieser Zeitraum ist bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Die Antragstellerin hat die Angelegenheit nicht hinreichend zügig betrieben.
Nach erfolgten Abmahnungen mit Schreiben vom 02.12.2021 (Anlagen AST. 16 und 17) unterbreiteten die Antragsgegnerinnen mit Schreiben vom 09.12.2021 ein Vergleichsangebot und setzten für die Rückäußerung der Antragstellerin eine Frist bis zum 23.12.2021 (Anlage AST. 18). Die Antragstellerin lehnte mit Schriftsatz vom 20.12.2021 die Annahme des Vergleichsangebots der Antragsgegnerinnen ab und setzte eine erneute (letzte) Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (bis zum 22.12.2021), wobei sie für den Fall einer fristgerechten Abgabe ihre Bereitschaft zum Verzicht auf Schadensersatzansprüche – ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten – in Aussicht stellte (Anlage AST. 19). Eine Reaktion der Antragsgegnerinnen erfolgte hierauf nicht.
Das Einlassen auf Vergleichsbemühungen ist nicht ohne Weiteres als dringlichkeitsschädlich anzusehen. Die antragstellende Partei muss sich aber in angemessen kurzer Frist entscheiden, ob sie dem Bestreben nach einer möglichst einverständlichen Beilegung des Streites oder einer nachhaltigen gerichtlichen Anspruchswahrung erste Priorität beimisst. Beide Ziele lassen sich jedenfalls im Anwendungsbereich von §§ 935, 940 ZPO im Regelfall nicht gleichzeitig verwirklichen (vgl. Senat Beschl. v. 07.11.2006, Az. 5 W 156/06, BeckRS 2007, 8987, und Beschl. v. 26.07.2019, Az. 5 W 54/19). Die Antragstellerseite hat vorliegend bereits die Vergleichsbemühungen nicht mit besonderer Dringlichkeit vorangetrieben. Sie hat die von den Antragsgegnerinnen gesetzte Frist von zwei Wochen zu einem großen Teil ausgeschöpft. Ihr Gegenangebot hat sie dann zwar mit einer angemessen kurzen Annahmefrist versehen. Zwischen deren Ablauf und dem Einreichen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 11.01.2022 lagen aber noch einmal über zweieinhalb Wochen. Angesichts der bis einschließlich des 22.12.2021 nicht abgegebenen Unterlassungserklärung und der bis dahin seit Kenntniserlangung von den angegriffenen Nutzungen verstrichenen Zeit hätte die Antragstellerseite nunmehr umgehend den Antrag bei Gericht stellen müssen. Dass die Antragstellervertreter den Verfügungsantrag über die Feiertage entwarfen und nach dem Vortrag der Antragstellerseite „unverzüglich nach der Rückkehr der Geschäftsführung“ freigeben ließen, genügt vorliegend zur Wahrung der Dringlichkeit nicht. Zwar ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem Fristablauf mit Ende des 22.12.2021 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Weihnachtsfeiertage lagen. Mit der Frist von sechs Wochen, deren Einhaltung der Senat regelmäßig als dringlichkeitswahrend ansieht, wird aber bereits Rücksicht auf etwaige Feiertage genommen. Entscheidet sich die Antragstellerseite dazu, sich auf Vergleichsbemühungen einzulassen, muss sie nicht nur die entsprechenden Verhandlungen besonders straff führen, sondern auch bei deren Scheitern umgehend den Antrag einreichen und sich hierfür ggf. auch vergewissern, dass ihre Ansprechpartner beim Mandanten unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen für eine Abstimmung erreichbar sind. Dem ist sie vorliegend nicht hinreichend nachgekommen. Erst am 11.01.2022 und damit über zwei Wochen nach Ende der Weihnachtsfeiertage ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht eingegangen. In der Gesamtbetrachtung ist daher von einem nicht hinreichend zügigen Betreiben der Angelegenheit durch die Antragstellerseite auszugehen, wodurch sie die Dringlichkeitsvermutung selbst widerlegt hat…“