OLG Hamburg: Anbieten von digitalem Bildmaterial über Foto-Stockportal, auf dem registrierte Marken zu sehen ist, erfüllt ohne Zustimmung des Markeninhabers die Handlung einer Vorbereitungshandlung mit der Benutzung der Verpackung eines Kennzeichnungsmittels nach Art. 10 UMV

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Unter anderem dies hat das Gericht in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit Urteil vom 29. August 2024 (Az.: 5 U 116/23) in einem Rechtsstreit eines Medienunternehmens gegen einen Betreiber einer Stockmedienplattform entschieden. Das klagende Unternehmen besitzt die Markenrechte an der als „Zeitung mit vier Buchstaben“ bekannten Marke. Diese war auf einigen Fotos zu sehen, die durch die Beklagten über die Plattform angeboten wurden. Das Gericht sieht dabei bei Fotos, in denen die geschützte Marke nicht Inhalt der abgelichteten Zeitung waren, eine Rechtsverletzung und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Neben den ausdrücklich aufgeführten Verpackungen, Etiketten, Anhängern und Sicherheits- oder Echtheitshinweisen oder -nachweisen bezieht Art. 10 UMV auch andere Kennzeichnungsmittel ein. Damit ist klargestellt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist und jegliche Ausprägungen und Zeichenformen vom Tatbestand umfasst sein sollen, soweit mit ihnen die Marke kennzeichnend verwendet werden kann. Insoweit unterfallen Art. 10 UMV also nicht nur der mit der Marke versehene Anhänger und das auf der Verpackung aufgedruckte Hologramm, sondern auch digitale Kennzeichnungen (Pres in Hildebrandt/Sosnitza, UMV, 1. Aufl., Art. 10 Rn. 4).

Digitales Bildmaterial kann daher – wie das Landgericht zu Recht angenommen hat – Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV sein. Denn im Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob ein physisches Kennzeichnungsmittel wie ein Aufnäher, welcher mit einem Markenzeichen versehen ist, in den Verkehr gebracht und sodann kennzeichnend für Waren verwendet wird, oder eine digitale Bilddatei, wenn diese im Ergebnis so verwendet wird (LG Berlin GRUR-RS 2022, 37702 Rn. 24).

(bb) Unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift fallen die Bilddateien gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1., Varianten 1 und 2, unter die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 10 UMV.

Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung insoweit ein, das bei ihr verfügbare Bildmaterial diene primär nicht als Herkunftshinweis für bestimmte Waren, es dürfe nach den Vertragsbedingungen ausdrücklich nicht als Herkunftshinweis verwendet werden und es eigne sich hierzu auch nicht. Das beanstandete Bildmaterial diene ausschließlich zur Verwendung als schmückendes Bildmaterial z.B. für Präsentationen, Webseiten oder Bücher. Dieser Berufungseinwand bleibt hinsichtlich der Varianten 1 und 2, die nur die Verfügungsmarke zeigen, ohne Erfolg. Es kommt an dieser Stelle auf die Eignung zur markenmäßigen Kennzeichnung an (LG Berlin GRUR-RS 2022, 37702 Rn. 24). Eine solche Eignung zur markenmäßigen Kennzeichnung besteht in den Verletzungsformen gemäß Tenor der Beschlussverfügung zu Ziff. I.1., Varianten 1 und 2. Denn bei diesen lizenzierten Bildern der Antragsgegnerin handelt es sich gerade nicht lediglich um rein dekorative Gesamtbilder, vielmehr zeigen diese beiden Verletzungsformen im Wesentlichen ausschließlich die Verfügungsmarke der Antragstellerin. Diese beiden digitalen Bilddateien können kennzeichnend verwendet werden. Die vertragliche Einschränkung spielt bei der Beurteilung, ob es sich um Kennzeichnungsmittel i.S.v. Art. 10 UMV handelt, keine Rolle…“