Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verantwortliche eigenständig Maßnahmen zur Behebung und Beseitigung von Datenschutzverstößen ergriffen hat. So das Gericht in seinem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C-768/21) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens des Verwaltungsgerichts Wiesbaden. Das Gericht sieht einen Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde und folgt dabei den Anträgen des Generalanwaltes. Zur Begründung führt es unter anderem aus:
„…Dagegen ist die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten verpflichtet, wenn das Ergreifen einer oder mehrerer der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten…
Insoweit ist nicht ausgeschlossen, dass die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles vom Ergreifen einer Abhilfemaßnahme absehen kann, obwohl eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten festgestellt wurde. Ein solcher Fall könnte namentlich dann vorliegen, wenn die festgestellte Verletzung nicht angedauert hat, beispielsweise wenn der Verantwortliche, der grundsätzlich geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung umgesetzt hatte, in Anbetracht der ihm insbesondere nach Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO obliegenden Pflichten, sobald er von dieser Verletzung Kenntnis erlangt hat, die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, damit die Verletzung abgestellt wird und sich nicht wiederholt…
Die Auslegung, wonach die Aufsichtsbehörde, wenn sie eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten feststellt, nicht in jedem Fall verpflichtet ist, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen, wird durch die mit Art. 58 Abs. 2 und Art. 83 dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt…
Hinsichtlich des mit Art. 58 Abs. 2 DSGVO verfolgten Ziels ergibt sich aus dem 129. Erwägungsgrund, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt werden soll, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt und dass Situationen, in denen gegen die Verordnung verstoßen wird, durch das Eingreifen der nationalen Aufsichtsbehörden wieder mit dem Unionsrecht in Einklang gebracht werden (Urteil vom 14. März 2024, Újpesti Polgármesteri Hivatal, C‑46/23, EU:C:2024:239, Rn. 40)…
Daraus folgt, dass das Ergreifen einer Abhilfemaßnahme ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles nicht geboten sein kann, sofern der Situation, die einen Verstoß gegen die DSGVO begründete, bereits abgeholfen wurde, die Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit dieser Verordnung durch den hierfür Verantwortlichen gewährleistet ist und ein solches Nichteinschreiten der Aufsichtsbehörde nicht geeignet ist, das in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis eines klar durchsetzbaren Rechtsrahmens zu beeinträchtigen…“