AG Bonn: Bei notarieller Anmeldung der Eintragung zum Handelsregister ist er Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, dem Registergericht seine Wohnanschrift mitzuteilen

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Dieser Pflicht stehen auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegen. So das Gericht in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 (Az.: 19 HRB 25835) bezogen auf eine Beschwerde gegen das Vorgehen eines Handelsregisters. Das Gericht führt zu den datenschutzrechtlichen Implikationen unter anderem in den Entscheidungsgründen aus:

„…Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Ansicht auf weitere datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere Art. 6 der Datenschutz-Grundverordnung beruft, ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden datenschutzrechtlichen Belange durch eine Mitteilung der Anschrift an das Gericht für interne Zwecke nicht gewahrt sein dürfte. Eine Publizierung der Daten ist nicht zu besorgen. Vielmehr ist die entsprechende Trennung der für die hoheitliche Aufgabenerfüllung mitzuteilenden Daten von denjenigen, die zur Einsicht bestimmt sind, auch aus anderen gerichtlichen Verfahren bekannt und wird dort zuverlässig praktiziert. Als Beispiel sei hier lediglich die Führung von Sonderakten, welche die Anschriften von gefährdeten Beteiligten in familienrechtlichen Verfahren, insbesondere in Gewaltschutzverfahren, beinhalten, genannt.

aa)

Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung, welche im vorliegenden Fall zeitlich (Art. 99 Abs. 2, Art. 94 Abs. 1, Erwägungsgrund 171 DS-GSO), räumlich (Art. 3 Abs. 1 und 2 DS-GVO) und sachlich (Art. 2 Abs. 1 DS-GVO) anwendbar sind, stehen dem Erfordernis der Bekanntgabe der Wohnanschriften an das Gericht nicht entgegen.

Bei der Wohnanschrift handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Zwar werden die Daten, sofern dies nicht gewünscht ist, nicht veröffentlicht. Auch die Speicherung der Daten ist jedoch eine Verarbeitung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Fall 1 und 2, Art. 4 Nr. 2 DS-GVO. Das mit der Führung des elektronischen Handelsregisters gem. § 8 Abs. 1 HGB betraute Registergericht ist insofern für diese Datenverarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23 m.w.N.). Dieser Eingriff ist jedoch – wie der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Beschluss vom 23. Januar 2024, II ZB 7/23 ausführt – gerechtfertigt, soweit die Verarbeitung der Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen, die sich aus dem Recht der Union oder dem Recht eines Mitgliedstaates, dem der Verantwortliche unterliegt, ergeben kann, erforderlich ist. Diese Verpflichtung muss, wie sich aus Erwägungsgrund 41 Satz 1 DS-GVO ergibt, gerade nicht notwendig ausdrücklich in einem Parlamentsgesetz normiert sein (zitiert in: BGH a.a.O. RN. 18 m.w.N.), wie die Beschwerdeführer meinen.

Voraussetzung ist, dass die Verarbeitung zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen tatsächlich erforderlich ist und ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss, so dass die Verarbeitung innerhalb der Grenzen des unbedingt Notwendigen erfolgt (BGH a.a.O. RN. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier – wie bereits ausgeführt – vor. Die Verpflichtung zur Mitteilung der Daten ergibt sich aus den genannten Verfahrensregeln des FamFG. Insbesondere kann in der Entgegennahme der Daten durch das Registergericht schwerlich eine „anlass- und grundlose Datensammlung“ gesehen werden, wie die Beschwerdeführer meinen. Die Kenntnis des Gerichts der privaten Wohnanschrift des Geschäftsführers ist zur Erfüllung der dem Registergericht obliegenden hoheitlichen Aufgaben aus Anlass der beantragten Eintragung zwingend erforderlich.  Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Zudem ist die Speicherung der Wohnanschrift der Geschäftsführer verhältnismäßig. Die bloße interne Speicherung ohne eine Veröffentlichung der Daten ist eine Verarbeitung auf der „niedrigsten Stufe“, welche dem Interesse des Antragstellers, seine Daten nicht veröffentlicht zu wissen, gerecht wird und sich in den Grenzen des unbedingt Notwendigen hält. Es ist nicht ersichtlich, welche Nachteile dem Antragsteller durch die gerichtsinterne Speicherung seiner Daten drohen könnten. Vielmehr entspricht dies dem auch vom Bundesgerichtshof zitierten „gestuften Schutzkonzept“ (BGH, a.a.O. Rn. 60), welches den Belangen des Datenschutzes und der Grundrechte ebenso Rechnung trägt wie der Aufgabenerfüllung des Registergerichts. Zudem wäre das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen berechtigt, die Daten mittels einer Einwohnermeldeamtsanfrage abzufragen. Auch in diesem Falle wären die Anschriften der Geschäftsführer dem Gericht (soweit sie mittels einer Einwohnermeldeamtsanfrage eindeutig zugeordnet werden können und kein Sperrvermerk eingetragen ist) bekannt. Warum die Beschwerdeführer dem Gericht die Daten nicht unmittelbar mitteilen sollten, wie dies im Übrigen in der Vergangenheit auch geschehen ist, kann nicht nachvollzogen werden…“