Ein solches überwiegendes Interesse und damit eine Löschung nach 6 Monaten oder zwei Jahren konnte das Gericht in seinem Endurteil vom 11. April 2025 (Az.:14 U 3590/24 e) nicht feststellen. In dem Rechtsstreit waren durch den Kläger verschiedene Ansprüche wegen Folgen der Eintragung von sog, „Zahlungsstörungen“ geltend gemacht worden, die den Scorewert des Klägers bei einer Wirtschaftsauskunftei betrafen. Im Verfahren wurde der Rechtsstreit dann einseitig für erledigt erklärt von Seiten des Klägers, so dass das Gericht nur noch die Feststellung der Begründetheit der Klageanträge aus Sicht der Kostentragungspflicht zu prüfen hatte. Das Gericht sah die Klage als unbegründet an. Es führt zur Frage der Speicherdauer der Daten unter anderem folgendes in den Entscheidungsgründen des Urteils aus:
„…Als nicht zutreffend erachtet der Senat die Annahme des Klägers, dass die Daten über seine Zahlungsstörungen sechs Monate nach deren Erledigung zu löschen gewesen wären. Die von der Beklagten vorgenommene dreijährige Speicherung war notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO) und rechtmäßig (Art. 17 Abs. 1 lit. d), 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO).
a) Für den Senat liegt auf der Hand, dass das Risiko zukünftiger Zahlungsstörungen bei solchen Personen (statistisch) höher ist, die bereits zuvor mit Zahlungen in Rückstand geraten sind und dass dieses Risiko abnimmt, je länger die Erledigung der Zahlungsstörung zurückliegt. Diese allgemeinkundigen Erkenntnisse sind Grundlage der oben angesprochenen Gesetzgebung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit (Ziff. II. 1. a)) und zwischen den Parteien unstreitig.
b) Der Senat geht weiter davon aus, dass eine erledigte Zahlungsstörung auch drei Jahre nach dem Zeitpunkt der Erledigung das Risiko einer neuen Zahlungsstörung signifikant erhöht.
aa) Die Beklagte hat unter Hinweis auf – nicht näher erläuterte – eigene Erhebungen und die in erster Instanz als Anlage B5 vorgelegte Ausarbeitung [einer weithin bekannten Gesellschaft, die eigenen Angaben zufolge in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Rechts- und Unternehmens- „bzw“ Managementberatung tätig ist] qualifiziert vorgetragen, dass die vom Kläger angestrebte Löschung der Einträge zu erledigten Zahlungsstörungen nach sechs Monaten zu einem Verlust statistisch relevanter Informationen führen würde: „Durch die Verwendung eines Speicherzeitraumes von drei Jahren kann im Vergleich zu einer Löschfrist von nur sechs Monaten eine um das zehnfach so hohe Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung für die betroffene Gruppe festgestellt werden. Im Vergleich zu einer Löschfrist von zwei Jahren ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen Zahlungsstörung bei einer Löschfrist von drei Jahren für die betroffene Gruppe immer noch achtmal so groß“ (Anlage B6 bzw. BB4, S. 6 unter Nr. 12).
bb) Dieser Sachvortrag wurde in erster Instanz nicht als verspätet zurückgewiesen, der Senat kann und muss ihn von daher berücksichtigen.
cc) Der Kläger bestreitet – soweit ersichtlich – nicht, dass die von der Beklagten verwendeten Zahlen richtig sind, ein solches Bestreiten ins Blaue hinein wäre auch unzulässig (BGH NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Dass die der Analyse der Beklagten zugrundeliegenden Zahlen aus den (Corona-) Jahren 2019 bis 2022 stammen, führt – entgegen der Annahme des Klägers (vgl. z.B. Bl. 131 ff. d. BerA) – nicht zu deren Unbrauchbarkeit: Zum einen gab es die Pandemie nun einmal und der Kreditsektor hat mit ihren Folgen zu leben. Die Beklagte hatte deshalb keine Veranlassung, diesen Zeitraum auszuklammern. Zum anderen vermitteln schon die – noch nicht von der Corona-Pandemie beeinflussten – Zahlen für das Jahr 2019 (s. Bl. 145 d.A.) ein klares Bild dahingehend, dass neue Zahlungsstörungen in der Gruppe derjenigen, deren Zahlungsstörung zum Stichtag 1. Januar 2019 bereits seit mindestens zwei und maximal drei Jahren erledigt war, mit ca. 6% deutlich häufiger vorkamen als in der Gruppe der Personen ohne vorherigen Negativeintrag mit ca. 0,7%. Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. Richtig ist dabei natürlich auch der Hinweis der Klagepartei (vgl. Berufungsreplik vom 18.03.2025, Schaubild S. 8 = Bl. 134 d. BerA), dass bei mindestens 94% der von einer Zahlungsstörung betroffenen Verbraucher drei Jahre nach deren Erledigung keine neue Zahlungsstörung gemeldet worden war…“