Und somit muss die Bemessung nach der Regelung des § 48 I 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. So das Gericht in seinem Beschluss vom 31. Juli 2024 (Az.: 4 W 357/24) in einem sofortigen Beschwerdeverfahren, dass sich gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von 20.000 EUR richtete. Die Höhe sah das Gericht im Einzelfall als berechtigt an und führt zur anzuwendenden Rechtsgrundlage in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt aus:
„…Die Bemessung des Streitwerts richtet sich vorliegend nach § 48 Abs. I Satz I GKG i.V.m. § 3 ZPO. Denn es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Vermögensrechtlich ist jeder Anspruch, der entweder auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen dienen soll. Unterlassungsansprüche können dann vermögensrechtlich sein, wenn sie allein oder maßgeblich aus wirtschaftlichen Gründen verfolgt werden (BGH, Beschluss vom 01.02.1983 – VI ZR 116/82, NJW 1983, 2572; Urteil vom 20.12.1983 – VI ZR 94/82, NJW 1984, 1104 jeweils m.w.N). Grundsätzlich ist allerdings der mit einem Unterlassungsanspruch verfolgte Ehrenanspruch und der soziale Geltungsanspruch auch des selbständigen Unternehmers nichtvermögensrechtlich, sofern das Rechtsschutzbegehren nicht wesentlich auch wirtschaftlichen Belangen dient (BGH aaO.; Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 48 GKG 2004,m Rn. 5). Den auf Unterlassung einer Negativbewertung gerichteten Anspruch eines selbständig tätigen Arztes hat der Senat daher auf dieser Grundlage als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit eingestuft, weil es dort maßgeblich auch auf das berufliche Ansehen ankam (Senat, Urteil vom 6. März 2018 – 4 U 1403/17 -’ Rn. 32, juris). Dieser Gesichtspunkt steht bei der Klägerin jedoch ersichtlich nicht im Vordergrund, maßgeblich wurde der Anspruch zunächst vielmehr mit der Wahrung ihrer wirtschaftlichen Belange begründet, auch wenn sie sich zuletzt mit der Replik im Streitwertbeschwerdeverfahren auf den sozialen Geltungsanspruch des Geschäftsführers beruft. So ist in der Mail vom 24. Februar 2023 ersichtlich (Anlage K2), dass es zunächst darum ging, alle Bewertungen des Standortes ……zu löschen, weil dieser nicht mehr existiere. In der Mail Anlage K2 vom selben Tag wird mitgeteilt, dass es aus Sicht der Klägerin irreführend sei und die anderen Standorte in schlechtem Licht dastehen lasse. Insoweit sind wirtschaftliche Belange maßgebliches Interesse der Klägerin in diesem Verfahren…“