So geschehen in dem Verfahren, in dem das Gericht mit Urteil 25. Juli 2024, Az.: 29 U 3362/23 e, eine durch das Landgericht erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben hat. Im landgerichtlichen Verfahren hatte das Gericht dort einem Fristverlängerungsersuchen des ungesicherten anwaltlichen Vertreters um einen Tag wegen eines „Brückentages“ nicht als problematisch angesehen. Das Berufungsgericht sah diesen Antrag jedoch als dringlichkeitsschädlich an. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Gemessen an diesen Maßstäben hat sich die Antragstellerin vorliegend dringlichkeitsschädlich verhalten, indem sie mit Schriftsatz vom 09.06.2023 (Bl. 56 d.A.) den Antrag gestellt hat, die an diesem Tag, einem Freitag, ablaufende Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 12.06.2023, zu verlängern, weil wegen des Feiertages in Bayern und Nordrhein-Westfalen am vorangegangen Donnerstag eine Freigabe der Antragstellerin zum Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten noch ausgestanden habe.
Nach dem oben Gesagten kommt es vorliegend nicht darauf an, ob durch die Fristverlängerung eine Verzögerung des Verfahrens zu befürchten war oder tatsächlich eintrat. Ebenso wenig entlastet es die Antragstellerin, dass das Landgericht in einer vorangegangenen Verfügung vom 28.04.2023 (Bl. 30 d.A.) eine Terminierung auf den 26.06.2023 in Aussicht gestellt hatte. Auf den – streitigen – Inhalt des Telefonats mit der Kammervorsitzenden, das der Antragstellervertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 geschildert hat, kommt es ebenfalls nicht an.
Maßgeblich für die Entkräftung der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist das eigene Verhalten des Antragstellers im Hinblick darauf, ob diesem eine Selbstwiderlegung dahingehend zu entnehmen ist, dass er nicht so dringlich auf eine Eilrechtsentscheidung angewiesen ist, dass ihm der Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten wäre. Im Mittelpunkt der Betrachtung hat folglich die Frage zu stehen, welcher Erklärungsgehalt dem prozessualen Verhalten des Antragstellers zu entnehmen ist und ob dieser Erklärungsgehalt im Widerspruch zu der mit dem Beschreiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens konkludent abgegebenen Erklärung liegt, auf Eilrechtsschutz angewiesen zu sein.
Zum Zeitpunkt, als die Antragstellerin vorliegend den Fristverlängerungsantrag vom 09.06.2023 gestellt hat, hatte sie keine Kenntnis davon, ob der avisierte Termin am 26.06.2023 würde stattfinden können oder wann ein anderer Termin zur Verfügung stehen würde. Folglich handelte es sich um einen herkömmlichen Fristverlängerungsantrag, dem mangels besonderer Umstände der Erklärungsgehalt beizumessen ist, dass es der Antragstellerin mit ihrer Rechtsdurchsetzung nicht so eilig ist, dass sie nicht auch auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden könnte.
Auf die Besonderheit, dass der Fristverlängerungsantrag nur einen Tag und ein dazwischen liegendes Wochenende betraf, kommt es nicht an. Selbst wenn sich die Stattgabe des Antrags im Ergebnis ausnahmsweise nicht auf die Verfahrensdauer auswirkt, entfällt nach den oben dargestellten Grundsätzen die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG, weil es dabei um eine Frage der Selbstwiderlegung durch ein Verhalten des Antragstellers, nicht wie beispielsweise bei § 296 ZPO um eine Verzögerung des Verfahrens bzw. dessen Beschleunigung durch die Präklusion verspäteten Vorbringens geht. Überdies steht im hiesigen Verfahren – entgegen der Behauptung des Antragstellervertreters auf Seite 10 des Schriftsatzes vom 15.09.2023 (Bl. 21 d. Berufungsakte), letzter Absatz – gerade nicht fest, dass der Antrag nicht zu einer Verfahrensverzögerung geführt hat, zumal der Termin in erster Instanz jedenfalls nicht wie avisiert am 26.06.2023, sondern erst am 03.07.2023 stattgefunden hat…“