LG Ansbach: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann
So das Gericht in seinem Endurteil vom 20. Juni 2024 (Az.: 2 O 1111/23). In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Ein kausaler immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO wird dadurch nicht begründet.
aa) Dass dem Kläger ein Kleinkredit verwehrt wurde und dies aufgrund der Einmeldung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA geschah, hat die Beklagte bestritten. Der Kläger hat hierzu keinen Beweis angeboten.
Das Gericht vermag aber auch so die Befürchtung des Klägers nicht als begründet anzusehen. Für die Ablehnung eines Kredits kann es vielfältige Erklärungen geben. Bei Krediten mit Minuszinsen, deren Auszahlungsbetrag höher ist als das, was der Kunde am Ende zurückzahlen muss, handelt es sich oftmals um Werbegags zu Marketingzwecken, die vor allem dem Abgreifen der Verbraucherdaten dienen, die bei der Kreditanfrage übermittelt werden. Gerade, wenn der Kreditgeber oder -vermittler mit dem Kreditvertrag kein Geld verdient, sondern Daten auskundschaftet, kann eine Ablehnung des Kredits nach Erhalt der Daten nicht ohne weiteres auf z. B. den SCHUFA-Score zurückgeführt werden, sondern erklärt sich oftmals schon damit, dass das Gegenüber sein Ziel erreicht und die Daten erhalten hat.
bb) Ein Kausalzusammenhang zwischen der Meldung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA und der vom Kläger geschilderten Sorge vor der Ablehnung weiterer Kreditanfragen besteht bereits nach seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht. Dort hat der Kläger auf die in der Klageschrift behaupteten Auswirkungen der Meldung auf ihn befragt angegeben, er habe „eine ständige Angst vor Bonitätsrückfragen hinsichtlich der SCHUFA sowieso ständig und generell“. Die Angst vor Bonitätsrückfragen und vor automatisierten Entscheidungen aufgrund eines Algorithmus bestand und besteht also vorfallsunabhängig. Bestätigt wird dieses Verständnis seiner Aussage durch die weitere Angabe, ihm gefalle es gar nicht, dass „jede Firma ohne Einwilligung einfach Daten zur SCHUFA schicken“ könne. Dass der Kläger der SCHUFA kritisch gegenüber steht, wurde zur Überzeugung des Gerichts nicht durch die von der Beklagten vorgenommene Meldung ausgelöst.
cc) Auch dass Bedenken hinsichtlich der Sicherheit seiner Daten, insbesondere im Falle eines Hackerangriffs auf die Server der SCHUFA bestehen, steht in keinem kausalen Zusammenhang mit der Meldung des Mobilfunkvertrages von der Beklagten an die SCHUFA…“
Hinweis des Autors:
Zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages ist nicht bekannt, ob das Rechtsmittel der Berufung gegen die Entscheidung eingelegt worden ist.