So das Gericht in seinem Urteil vom 8. Mai 2024 (Az.: 2 U 205/23) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Streitgegenständlich waren Werbedarstellungen des Beklagten auf Internetseiten Dritter, auf denen Parfümmarken unter Angabe von Grundpreisen mit der Mengeneinheit „1000 ml“ und ohne einen produktbezogenen Verkaufspreis beworben wurden. Es wurden aber keine konkreten Produkte der beworbenen Marken beworben. Daher sah das Gericht hier auch keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Zunächst stellt das Gericht fest, dass der Gesamtpreis eine wesentliche Information im Sinne der §§ 5a I, 5b IV UWG ist.
Allerdings bestand hier keine Pflicht nach § 3 I PAngV, den Gesamtpreis anzugeben, da kein Angebot für Waren oder eine Werbung für Waren vorlag, da die Werbung gerade keine Waren im Sinne der Regelung des § 3 I PAngV betraf.
Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt ein Anbieten von oder ein – insoweit am selben Maßstab zu beurteilendes – Werben für den Verkauf von Waren im Sinne der Art. 1, 2 und 3 dieser Richtlinie nur dann vor, wenn dem Verbraucher ein konkretes Produkt angepriesen und darüber hinaus ein Preis genannt wird, der aus Sicht des Verbrauchers erkennen lässt, welche Gegenleistung der Unternehmer für die angebotene Ware fordert (EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 – C-476/14, GRUR 2016, 945, Tz. 26 ff., insbes. Tz. 30 und Tz. 47 – Citroën Commerce). Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, so liegt im Sinne der Richtlinie kein Anbieten (oder Werben unter Angabe von Preisen) vor und also auch keine Pflicht, einen Gesamtpreis anzugeben.
Die Erklärung des Unternehmers muss, um die Pflicht zur Angabe eines Gesamtpreises auszulösen, somit auf den Absatz eines bestimmten Produktes gerichtet sein und die Ankündigung muss ihrem Inhalt nach so konkret gefasst sein, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäftes auch aus Sicht des Kunden ohne weiteres zulässt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., 2024, Rn. 8 zu § 3 PAngV, u.H. auf BGH, WRP 2013, 182, Rn. 16 – Traum-Kombi; BGH, WRP 2014, 435, Rn. 8 – DER NEUE)…
Ein Angebot von Waren oder eine Werbung für Waren mit Preisen in dem beschriebenen Sinne enthalten die beiden angegriffenen Werbeveröffentlichungen nicht. In ihnen wird weder ein konkretes Produkt benannt, noch enthalten sie eine Produktbeschreibung, die es dem angesprochenen Verbraucher ermöglichte, einen Preisvergleich mit anderen Angeboten herzustellen oder anderweitig die Preiswürdigkeit eines von der Verfügungsbeklagten zum Verkauf vorgehaltenen Parfüms zu prüfen. Um eine solche Vergleichbarkeit herzustellen, müsste in der Werbung außer der Bezeichnung des angebotenen Parfüms die zum Verkauf als Einheit angebotene Menge angegeben sein. Daran fehlt es in der angegriffenen Werbung unstreitig…“