E-Commerce-Recht,  Wettbewerbsrecht

LG Düsseldorf: Werbung für Lebensmittel mit den Angaben „bekömmlich“ und „wohltuend“ ist Verstoß gegen HCVO und damit auch UWG

So das Gericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2023 (Az.: 38 O 59/22) im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreites zwischen einem qualifizierten Wirtschaftsverband und einem Unternehmen, dass Lebensmittel über das Internet vertreibt. Es wurde dabei einigen Produkte mit den Angaben „bekömmlich“ und „wohltuend“ beworben. Darin sah das Gericht einen Verstoß gegen § 3a UWG, da die Werbung nicht den Vorgaben der HCVO entspricht. In den Entscheidungsgründen führt das Gericht unter anderem aus:

„…Die in Rede stehenden gesundheitsbezogen Angaben sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten.

aa) Gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV der HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Artt. 13 und 14 HCVO aufgenommen sind. Davon abweichend sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artt. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Die in Art. 10 Abs. 3 HCVO angesprochenen Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben dar, können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung – im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO – nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weshalb es für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben darauf ankommt, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 oder Artt. 15 bis 17 HCVO überprüft werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – I ZR 162/16 – B-Vitamine [unter B II 1 b bb (1)]).

bb) Ob es sich bei den Rede stehenden Angaben um spezielle gesundheitsbezogene Angaben handelt, kann offenbleiben. Soweit dies zu bejahen sein sollte, wären sie gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO unzulässig, weil für die Angaben keine Zulassung besteht. Soweit sie als Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile der Lebensmittel für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden anzusehen sein sollten, wären sie – wie schon angemerkt – gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artt. 13 oder 14 HCVO enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Das ist nicht der Fall, weil in den von der Beklagten vorgehaltenen Produktbeschreibungen keine zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angaben genannt werden…“

Cookie Consent mit Real Cookie Banner