Es bleibt bei der durch den Verkäufer angegebenen Widerruffrist im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht. So das Gericht mit Endurteil vom 5. April 2024 (Az.: 37 O 10418/23) in einem Rechtsstreit über einen Autokauf, der mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, so dass das Fernabsatzecht wegen der Verbrauchereigenschaft des Klägers grundsätzlich Anwendung findet. Der klagende Käufer hatte einen Widerruf seines Vertrages erklärt. Das beklagte Unternehmen hatte in der verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben, obwohl eines solche auf der Internetseite im Impressum angegeben worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Nach der Systematik des Gesetzes ist die Angabe der Telefonnummer zu einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nicht erforderlich:
Für den Beginn der Widerrufsfrist stellt § 356 Abs. 3 BGB nicht auf Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a.F. (geändert zum 28.05.2022), der eine Telefonnummer vorsieht, ab. Art. 246a § 1 Abs. 2 1 Nr. 1 EGBGB, auf den tatsächlich verwiesen wird, sieht lediglich eine ausreichende Information über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie über das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 EGBGB vor. Folglich ist die Angabe einer Telefonnummer (die der Gesetzgeber im Gegensatz dazu nur in Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB erwähnt) nicht Teil des Informationskatalogs, über den der Unternehmer den Verbraucher unterrichten muss, um den Lauf der Widerrufsfrist auszulösen.
b) Nach dem Wortlaut des Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ist die Angabe einer Telefonnummer gerade nicht Teil der Informationspflicht. Es entsteht nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch nicht der irreführende Eindruck, dass ein telefonischer Widerruf nicht möglich wäre – insbesondere, da in der Widerrufsbelehrung einige Formen des Widerrufs durch die vorangestellte Verwendung der Abkürzung „z.B.“ nur beispielhaft aufgezählt werden.
c) Auch die Anforderungen der EU-Richtlinie 2011/83 verlangen nicht nach einer Telefonnummer. Die Verbraucherrechterichtlinie verlangt in Art. 6 Abs. 1 c) lediglich, dass dem Verbraucher vorvertraglich die Kontaktdaten des Unternehmers und gegebenenfalls eine Telefonnummer mitzuteilen ist. Allerdings steht diese Informationspflicht nicht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 h), der die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung festlegt. Nach Art, 6 Abs. 1 h) ist der Verbraucher lediglich über „die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B“ zu informieren. Eine Information über die konkrete Form des Widerrufs und dementsprechend eine mögliche Verpflichtung zur Angabe einer Telefonnummer ist jedoch nicht vorgesehen. Auch aus den übrigen Vorschriften der Richtlinie ergibt sich nichts Abweichendes….
e) Darüber hinaus haben der deutsche wie der europäische Gesetzgeber als Reaktion auf die EuGH-Urteile „EIS“ und „Amazon“ (EuGH Urt. v. 14.05.2020 – C-266/19, GRUR-RS 2020, 8821 im Anschluss an EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-649/17) sowohl die allgemeinen Informationspflichten als auch die Muster-Widerrufsbelehrung geändert und dabei in beiden Fällen eine unbedingte Angabepflicht hinsichtlich der Telefonnummer zum 28.05.2022 eingeführt; die allgemeinen Anforderungen an die Inhalte der Widerrufsbelehrung in Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 6 Abs. 1 h) der Richtlinie 2011/83 blieben hingegen unverändert (vgl. Schmidt-Kessel, ZIP 2024, 1, 6)…“