OLG Düsseldorf: Kündigungsbutton muss ohne einen zwingenden Login für Kunden erreichbar sein, um Recht auf Kündigung auszuüben. Ansonsten Verstoß gegen § 312k BGB
So das Gericht in einem Unterlassungsklageverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen ein Unternehmen, dass Energielieferungen anbietet, mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az.: 20 UKl 3/23). Dieses hatte vor der Internetseite, auf der der Kündigungsbutton erreichbar war, einen Zwischenschritt in den elektronischen Kündigungsprozess eingebaut, bei dem ein Login durch den Kunden erforderlich war. Dies, so die Richter, war nicht zulässig und erfüllt nicht die Vorgaben des § 312k BGB. Das Gericht führt dazu in den Entscheidungsgründen aus: „…Die „Bestätigungsseite“ ist jedoch nicht gemäß den gesetzlichen Anforderungen aufgebaut. Der Kunde wird nach Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ nicht auf eine einzige Webseite geführt, auf der die in § 312k Abs. 2 S. 3 BGB vorgeschriebenen…
LG Augsburg: kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nach SCHUFA-Mitteilung im Zusammenhang mit Telekommunikationsvertrag, wenn Anspruch nicht hinreichend dargelegt und bewiesen werden kann
So das Gericht in seinem Endurteil vom 6. Juni 2024, 114 O 4038/23. In dem Rechtsstreit waren verschiedene, durch den Kläger geltend gemachte Ansprüche streitig. Unter anderem hatte der Kläger mindestens 5.000 EUR Schadensersatz auf Basis von behaupteten Datenschutzrechtrechtsverletzungen begehrt. Hinsichtlich des Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führt Gericht in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Der Vortrag, dass sich unmittelbar nach Erhalt der SCHUFA-Mitteilung ein Gefühl des Kontrollverlusts und der großen Sorge, insbesondere auch im Hinblick auf die eigene Bonität, eingestellt habe, dieses von der Angst geprägt gewesen sei, einer unberechtigten Übermittlung an eine Auskunftei wie die SCHUFA ausgesetzt zu sein, und dies die Klagepartei bis zum heutigen…
LG Frankenthal: fehlende Telefonnummer in Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen führt nicht zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate und 14 Tage in Anwendung der §§ 356 III S. 2, 355 II S. 2, 356 II Nr. 1a BGB
Es bleibt bei der durch den Verkäufer angegebenen Widerruffrist im Rahmen der Informationen zum Widerrufsrecht. So das Gericht mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az.: 6 O 198/23) in einem Rechtsstreit über einen Autokauf, der mittels Fernkommunikationsmitteln geschlossen wurde, so dass das Fernabsatzecht wegen der Verbrauchereigenschaft des Klägers grundsätzlich Anwendung findet. Der klagende Käufer hatte einen Widerruf seines Vertrages erklärt. Das beklagte Unternehmen hatte in der verwendeten Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angegeben, obwohl eines solche auf der Internetseite im Impressum angegeben worden war. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus: „…Die Belehrung genügt nach Auffassung der Kammer den allgemeinen Anforderungen, nachdem hinreichend über die allgemeinen Bedingungen und Fristen belehrt…