Markenrecht,  Urheberrecht,  Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: undeutlich schwarz-weiß Abbildungen im Rahmen einer Unterlassungs-und Verpflichtungserklärung können dazu führen, dass dies nicht ausreichend ist, um Wiederholungsgefahr für Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen

So entschieden mit Beschluss vom 8. September 2022 (Az.: 5 W 33/22) im Rahmen eines Kennzeichenrechtsstreits. Im Streitfall war unter anderem die Verletzung des als Unionsmarke (Bild)geschützten Fußball-WM-Pokals gerügt worden im Wege einer aussergerichtochen Abmahnung. Die daraufhin abgegeben Unterlassungserklärung wies nach Ansicht des Abmahnenden eine unklare Darstellung der Rechtsverletzung in Form der eingefügten Fotos auf. Damit war aus Sicht des Abmahnenden auch nicht die Wiederholungsgefahr für den  Unterlassungsanspruch nach Art. 9 UMV entfallen und es wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Zu Recht, wie das Gericht feststellte. Es sah die Wiederholungsgefahr durch die abgegebene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (Darstellungen sind im Volltext der Entscheidung enthalten) nicht als entfallen an. In den Entscheidungsgründen wird unter anderem wie folgt ausgeführt:

„…Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze fehlt es im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Unterlassungsversprechens gem. Anlage LSG 11, woraus sich Zweifel an der Ernstlichkeit des abgegebenen Versprechens ergeben. Insoweit teilt der Senat nicht die Ansicht des Landgerichts, wonach die Unterlassungserklärung den Verletzungsgegenstand hinreichend klar erkennen lasse. Dies folgt aus der unklaren Formulierung „Pokale in Europa“ anstelle „Pokale wie nachfolgend abgebildet“ einerseits sowie den undeutlichen schwarz-weiß Abbildungen in der Unterlassungserklärung andererseits, woraus sich Inhalt und Reichweite der Unterlassungsverpflichtung nicht hinreichend klar entnehmen lassen. Insoweit gelten die Kriterien hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit eines (Klage-)Antrags auch für die hinreichende Bestimmtheit eines sich aus einer Unterlassungsverpflichtung ergebenden Verbots jedenfalls dann, wenn es um die Beseitigung der Wiederholungsgefahr geht, so dass auslegungsbedürftige Formulierungen sowie undeutliche Abbildungen in einem solchen Fall keine einem Titel gleichwertige hinreichende Unterlassungsverpflichtung begründen können. Vorliegend geht es um eine Bildmarken-Rechtsverletzung, bei der es auf die konkrete Gestaltung der Verletzungsmuster ankommt. Undeutliche Abbildungen können in einem solchen Fall einem hinreichend bestimmten Verbot entgegenstehen (vgl. BGH GRUR 2002, 86, 88 – Laubhefter). Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich aus der Unterlassungserklärung gem. Anlage LSG 11 nicht „klar“, dass mit den abgebildeten Pokalen alle Pokale der FIFA gemeint seien. Denn weder ist in der Unterlassungsverpflichtungserklärung im Text von Nachbildungen der FIFA-WM-Pokale die Rede noch lassen sich die Nachbildungen der FIFA-WM-Pokale auf den abgebildeten unscharfen schwarz-weiß Abbildungen hinreichend identifizieren. Insoweit geht es entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht um eine mögliche Erweiterung des Umfangs der Unterlassungserklärung, sondern um die fehlende Bestimmtheit und Bestimmbarkeit des Gegenstandes der übernommenen Verpflichtung. Dieser Gesichtspunkt begründet aus Sicht des Senats Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gem. Anlage LSG 11. Eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung lässt die Wiederholungsgefahr dann – wie ausgeführt – nicht entfallen, wenn Zweifel an ihrer Ernstlichkeit begründet sind. Solch ein Fall liegt hier vor…“

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