Allerlei

LAG München: Betriebsrat kann von Arbeitgeber pro Mitglied Überlassung von Notebook oder Tablet verlangen, sofern Voraussetzungen des § 30 II BetrVG erfüllt sind

Entschieden hat das Gericht dies mit Beschluss vom 07.Dezember 2023 (Az.: 2 TaBV 31/23) in einem Rechtsstreit eines Betriebsrates mit einem Arbeitgeber. Der Betriebsrat hatte einen Anspruch geltend gemacht, der auch durch das Gericht in seinem Beschluss grundsätzlich bestätigt wurde. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Der Antrag ist begründet. Der Betriebsrat hat gem. § 40 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 30 Abs. 2 BetrVG Anspruch auf die Überlassung der beantragten Sachmittel.

2.2.1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang u.a. sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.

Insoweit obliegt dem Betriebsrat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu prüfen, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (vgl. bspw. BAG vom 18.07.2012 – 7 ABR 23/11 – Rn. 20, juris).

Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Die vom Betriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist allerdings nicht erst dann gegeben, wenn der Betriebsrat ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. bspw. BAG vom 17.02.2010 – 7 ABR 81/09 – Rn. 13, juris)…“

Kommentare deaktiviert für LAG München: Betriebsrat kann von Arbeitgeber pro Mitglied Überlassung von Notebook oder Tablet verlangen, sofern Voraussetzungen des § 30 II BetrVG erfüllt sind
Cookie Consent mit Real Cookie Banner