Wettbewerbsrecht

OLG Nürnberg: Werbung auf Etikett einer Weinflasche mit Angabe „ABC REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ ohne weitere Erklärung zu CO2-Reduzierungseinfluss des Weins irreführend, wenn sich Angabe auf Herstellungsprozess der Flasche bezieht

So das Gericht in einem Berufungsverfahren in dem Hinweisbeschluss vom 15. November 2023 (Az.: 3 U 1722/23), mit dem das Gericht auf die Erfolglosigkeit des eingelegten Rechtsmittels der Berufung hinwies.

In dem Rechtsstreit einer Verbraucherzentrale mit einem Lebensmittel war die Bewertung eines Etiketts einer Weinflache streitig. Dieses enthielt auf der Vorderseite die Angabe „ABC REDUZIERT DEINEN CO2 FUSSABDRUCK“ und auf der Rückseite wurde dann erklärt, dass sich die Nachhaltigkeit des beworbenen Produktes insbesondere aus dem Altglasanteil in der verwendeten Flasche und der Verwendung von Öko-Strom bei der Flaschenherstellung ergebe. Das Gericht sieht eine Irrführung nach § 5 UWG und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…a) Wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher verstehen die streitgegenständliche Werbung dahingehend, dass die Produktion des in der Flache befindlichen Weins von einer besonderen CO₂-emissionsarmen Produktionsmethode gekennzeichnet ist.

Dies ergibt sich zum einen aus dem Gesamteindruck des Etiketts auf der Vorderseite der Weinflasche, das im Wesentlichen aus einem stilisierten Fußabdruck mit der beanstandeten Werbeaussage in Verbindung mit aus diversen Umweltsymbolen stilisierten Zehen besteht. Insbesondere die stilisierten Pflanzenblätter und insbesondere das abgebildete Pflänzchen in der geöffneten Hand legen für den adäquat aufmerksamen Verbraucher den Schluss nahe, dass sich die CO₂ – Reduzierung auf den Pflanzenanbau bezieht.

Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Verbraucher bei dem Erwerb eines Produkts davon ausgeht und auch daran gewöhnt ist, dass sich die das Vorderseitenetikett prägenden Angaben auf das Produkt selbst und nicht auf dessen Verpackung beziehen. Denn die zu treffende Entscheidung über den Kauf einer Ware wie beispielsweise eines Weines wird überwiegend von den Leistungsmerkmalen des Produkts selbst abhängig gemacht, weshalb auch das Informationsinteresse des Verbrauchers vorrangig diesbezügliche Merkmale erfasst.

b) Eine andere Beurteilung der Verkehrsauffassung ist nicht vor dem Hintergrund der Angaben auf dem rückseitigen Etikett der Weinflasche veranlasst.

Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verbraucher bei Produkten wie Lebensmitteln regelmäßig nicht nur die Schauseite einer Packung, sondern auch die an anderer Stelle angebrachten Informationen wahrnehmen wird (vgl. BGH GRUR 2018, 431 Rn. 27 – Tiegelgröße). Etwas anderes muss jedoch bei einer blickfangmäßig herausgestellten Angabe in einer Werbung, die bei isolierter Betrachtung eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, gelten; in einem solchen Fall kann der dadurch veranlasste Irrtum nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (OLG Nürnberg GRUR-RR 2023, 37 Rn. 14 – 33% Rabatt auf alle Küchen).

Im vorliegenden Fall ist eine derartige Blickfangwerbung gegeben. Bei einer derartigen Werbung sind im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben bildlich, farblich, graphisch oder sonst drucktechnisch besonders herausgestellt, um durch ihre Betonung die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf sich zu ziehen. Diese Voraussetzungen liegen bei der Angabe „FOOT PRINT REDUZIERT DEINEN CO₂ FUSSABDRUCK“ vor, da nahezu das gesamte Etikett auf der Vorderseite des Weins aus dem stilisierten Fußabdruck mit der streitgegenständlichen Werbeangabe in Verbindung mit aus diversen Umweltsymbolen stilisierten Zehen besteht. Die Angabe ist somit im Vergleich zu den sonstigen Angaben drucktechnisch besonders herausgestellt und aufgrund des Gesamteindrucks als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen (vgl. OLG Nürnberg WRP 2023, 619 Rn. 15 – Personalkauftage für Alle).

Daher muss entweder bereits auf der Vorderseite des Etiketts der Weinflasche ein aufklärender Hinweis erfolgen, der dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen führt, dass allein die Flasche den behaupteten ökologischen Vorteil liefert, oder es muss ein Sternchenhinweis vorhanden sein, der eine eindeutige Zuordnung zwischen den herausgestellten Angaben und den ergänzenden Produktinformationen ermöglicht. Diesen Anforderungen wird die Gestaltung der streitgegenständlichen Weinflasche nicht gerecht, da jegliche Zuordnung der auf dem rückseitig angebrachten Etikett vorgehaltenen Informationen zu der auf der Vorderseite farblich und auch im Übrigen prominent beworbenen CO₂-Reduzierung fehlt. Auch unter Berücksichtigung des auf dem Vorderetikett abgebildeten Symbols einer Flasche mit dem Text „ECO2Bottle“, das sich auch auf dem Rückseitenetikett befindet, hat der Durchschnittsverbraucher keinen hinreichenden Grund zu der Annahme, dass die auf der Rückseite erteilten Informationen sich auf das vorderseitig beworbene CO₂-Einsparpotenzial beziehen. Wegen der fehlenden Teilnahme dieser Einschränkung am Blickfang erweist sich daher der über das Vorderseitenflaschenetikett blickfangmäßig vermittelte Eindruck als wettbewerbswidrig…“

Anmerkung des Autors:

Ob die Berufung nach dem Hinweis zurückgenommen wurde, ist dem Autor zum Zeitpunkt der Erstellung des Beitrages nicht bekannt.

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