VGH München: Fahrtenbuchauflage mit Pflichten ist mit DSGVO vereinbar

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So das Gericht in seinem Beschluss vom 30. November 2022 (Az.: 11 CS 22.1813). Der Antragsteller hatte sich gegen die ihm auferlegte Fahrtenbuchauflage über einen Zeitraum von 9 Monaten gewährt, deren Aufhebung an die Vorlage des Fahrtenbuches bei der zuständigen Behörde geknüpft war. Unter anderem wurde darin ein Verstoß gegen die DSGVO gesehen. Das Gericht verneinte dies und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Das Landratsamt hat sich ersichtlich an obergerichtlicher Rechtsprechung orientiert, der zufolge die Behörde nicht gehalten ist, die Maßnahme bereits im Zeitpunkt ihres Erlasses zu befristen. Danach ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung zu tragen, dass die Anordnung – als Dauerverwaltungsakt – bei Wegfall der ihr zu Grunde liegenden Voraussetzungen sowie dann aufzuheben ist, wenn ihre Dauer mit Blick auf den mit der Maßnahme verfolgten Zweck nicht mehr angemessen ist. Ihrer Pflicht, den Verwaltungsakt aus diesem Grunde unter Kontrolle zu halten, kann die Behörde demnach insbesondere dadurch genügen, dass sie in dem Bescheid in Aussicht stellt, die Notwenigkeit seiner Fortdauer nach einer bestimmten Zeit zu überprüfen (vgl. VGH BW, U.v. 3.5.1984 – 10 S 447/84VBlBW 1984, 318/319 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 27.7.1970 – VII B 19.70 – Buchholz 442.15 § 7 StVO Nr. 6; ebenso OVG Bremen, U.v. 9.12.1975 – I BA 52/74 – DAR 1976, 53/55). So ist das Landratsamt hier vorgegangen und hat der Sache von vornherein den Grundstein für eine Beschränkung der Maßnahme auf neun Monate gelegt…“