LG Düsseldorf: Werbung mit den Angaben „Natürlich ökologisch“ bzw. „Nachhaltiger Luxus“ ohne weitere Erläuterungen unzulässig

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So das Gericht in seinem Urteil vom 23. Dezember 2022 (Az.: 38 O 20/22) in einem Rechtsstreit eines qualifizierten Wirtschaftsverbandes mit einem Unternehmen rund um das Angebot von Kissen. Diese waren unter anderem mit den Angaben beworben worden. Das Gericht sah hier eine Irreführung durch Unterlassen, da keine weitere Erläuterung der Begrifflichkeiten erfolgte. Es führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:

„…Außerdem hat die Beklagte dem Verbraucher mit den Angaben „Natürlich ökologisch“ und „Nachhaltiger Luxus“ wesentliche Informationen vorenthalten (Anträge I 1.2 und I 1.3).

Das Adjektiv ökologisch spielt auf die Umweltverträglichkeit an. Das Adjektiv nachhaltig nimmt Bezug auf das ökologische Prinzip der Nachhaltigkeit, nach dem nicht mehr verbraucht werden darf, als jeweils nachwachsen, sich regenerieren oder künftig wieder bereitgestellt werden kann.

Werden solche umweltbezogenen Begriffe in der Werbung benutzt, muss klargestellt werden, worauf sich der ausgelobte Umweltvorteil konkret bezieht oder wie er erreicht wird. Umweltbezogene Werbung ist wegen des bei erheblichen Teilen des Verkehrs das Kaufverhalten beeinflussenden Umweltbewusstseins und der infolge der Ansprache emotionaler Bereiche im Menschen mit vielfach unscharfen und mit unterschiedlichen Erwartungen und Vorstellungen verknüpften Umweltschutzbegriffen mit einer erhöhten Irreführungsgefahr verbunden, was eine Beurteilung nach strengen Maßstäben rechtfertigt, die dem Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verkehrs über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe Rechnung tragen und deutlich sichtbar herausgestellte aufklärende Hinweise erfordern (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1988 – I ZR 219/87 – Umweltengel, NJW 1989, 711 [unter II 2 a]; OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – 4 U 57/21, GRUR-RS 2021, 31137 [unter II 2 c jj (1)]).

Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Gestaltung der Verpackung der Kissen nicht. Die Werbeaussagen „Natürlich ökologisch“ und „Nachhaltiger Luxus“ lassen in ihrer Allgemeinheit offen, in Bezug auf welchen konkreten Aspekt (etwa der Gewinnung des Rohstoffs, der Herstellung der Fasern, der Verpackung oder des Vertriebs) ein ökologisches oder nachhaltiges Wirtschaften vorliegen und worin sich das konkret ausdrücken soll.

Die fehlenden Angaben betreffen wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG. Wirbt der Unternehmer mit einem vermeintlichen Vorteil der von ihm angebotenen Ware, kann von ihm nach Abwägung der beiderseitigen Interessen erwartet werden, klarzustellen, worauf genau sich der von ihm angesprochene Vorteil bezieht. Zumindest ist er gehalten, dem Verbraucher den Weg zu einer Quelle zu weisen, unter der er nähere Erläuterungen finden kann, § 5a Abs. 3 UWG….

Die weiteren Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 UWG sind ebenfalls erfüllt. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass – abweichend vom Regelfall – der Verbraucher die dem Kunden vorenthaltenen wesentlichen Information für eine informierte geschäftliche Entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Verbraucher nicht zu einer anderen Entscheidung veranlassen kann…“