So das Gericht in seinem Urteil vom 19. Mai 2023 (Az.: 38 O 178/22). Streitgegenständlich war die Verwendung der Angabe für ein Angebot in einem Werbeprospekt für die Frucht „Avocado“. Die Aussage war mit einer Fußnote versehen, die dann wie folgt aufgeklärt wurde:
„Die Marke XYZ steht nach Ansicht der von YouGov befragten Verbraucher für das beste Preis-Leistungs-Verhältnis in der Kategorie Lebensmittel.“ Dazu erfolgte ein Hinweis auf eine Fundstelle für mehr Informationen.
Der Reifegrad der beworbenen Früchte, nach Ansicht des Gerichts eine wesentliche Information, die in die Kaufentscheidung einfließt, erfolgt nicht. Das Gericht sah die konkrete Werbedarstellung als wettbewerbswidrig in Form einer Irreführung durch Unterlassen an und führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Der Reifegrad der beworbenen Avocados zählt zu deren wesentlichen Merkmalen.
Jedenfalls nach der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Reifegrad bei Avocados zu den für ihre Verwendbarkeit entscheidenden und ihren Wert bestimmenden Eigenschaften zählt. Der Reifegrad schlägt sich regelmäßig im – für genussreife Früchte höheren – Endverkaufspreis nieder. Abgesehen davon ist der Reifegrad für den Verbraucher deshalb von Bedeutung, weil er sich auf die Verwendbarkeit der Frucht auswirkt. Während genussreife Früchte sofort verzehrt werden können, auf der anderen Seite aber nur begrenzt lagerfähig sind, kann vorgereifte Ware länger bevorratet, zunächst aber noch nicht verwendet werden.
Ob sich aus diesen Umständen ableiten lässt, dass der Reifegrad von Avocados in einer in den Anwendungsbereich von § 5b Abs. 1 UWG fallenden einer Aufforderung zum Kauf grundsätzlich anzugeben ist, bedarf keiner Klärung. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist das der Fall. In der angegriffenen Werbung wird nicht lediglich auf das Angebot von Avocados hingewiesen und ein bestimmter Preis benannt, sondern der Angebotspreis wird als „Deutschlands bester Preis“ beworben. Ob dieses, seitens der Beklagten ihrem Angebot zugeschriebene Attribut zutrifft, kann ohne Kenntnis des Reifegrads der Früchte nicht zuverlässig beurteilt werden, weil der Reifegrad zu den preisbestimmenden Merkmalen zählt und genussreife Früchte teurer gehandelt werden als vorgereifte Ware. Unter diesen Gegebenheiten kann der Verbraucher nicht überprüfen, ob der genannte Preis „Deutschlands bester Preis“ ist, weil er nicht weiß, nach welchen Kriterien er einen Preisvergleich anstellen soll. Das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Verbraucher unter dem „besten Preis“ den betragsmäßig geringsten (niedrigsten) Preis versteht – was bei der hier in Rede stehenden Preiswerbung für Supermarktware trotz des Hinweises auf das Preis-Leistungs-Verhältnis in der Fußnote naheliegt, weil das Preis-Leistungs-Verhältnis bei Supermarktware maßgeblich durch den Preis bestimmt wird und der Slogan „Deutschlands bester Preis“ auf den Preis als solchen und nicht das Preis-Leistungs-Verhältnis Bezug nimmt – oder einen Preis, der sich bei Betrachtung des Preis-Leistungs-Verhältnisses als der günstigste darstellt…“
Das Gericht führt dann zusätzlich unter anderem folgendes zur Begründung der Entscheidung aus:
„…Die Beklagte hat dem Verbraucher diese wesentlichen Informationen in der Anzeige vorenthalten.
aa) Vorenthalten wird der Marktgegenseite eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 – I ZR 26/15 – LGA tested [unter B III 1 d bb]). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), ihre Bereitstellung in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und ihre nicht rechtzeitige Bereitstellung (Nr. 3). In die Prüfung sind gemäß § 5a Abs. 3 UWG alle tatsächlichen Umstände einschließlich etwaiger, durch das verwendete Kommunikationsmedium auferlegter Beschränkungen einzubeziehen.
bb) Die Anzeige enthält keine ausdrücklichen Informationen zum Reifegrad der beworbenen Avocados. Informationen dazu lassen sich der Anzeige auch sonst nicht hinreichend deutlich entnehmen. Die Abbildung mag zwar (auch) genussreife Früchte zeigen. Eindeutig ist dieser Befund jedoch nicht, zumal die Schale bei zwei Avocados deutliche Grünanteile enthält, was für eine noch nicht erreichte Genussreife sprechen könnte.
Unabhängig davon, dass eine solche analysierende – vom Verkehr im Allgemeinen nicht angestellte – Betrachtungsweise kein eindeutiges Ergebnis liefert, kann der Verbraucher anhand der Abbildung nicht zweifelsfrei erkennen, dass Ware gerade solchen Zustands in den Märkten der Unternehmensgruppe der Beklagten erhältlich ist und nicht etwa vorgereifte Ware, die den auf dem Bild gezeigten Zustand erst nach einiger Zeit erreichen wird. Gerade unverpackte Lebensmittel werden in der Werbung typischerweise anders präsentiert, als sie sich im Verkauf darstellen. Schon aus der Abbildung einer aufgeschnitten Frucht ergibt sich, dass dies auch bei der hier in Rede stehenden Werbung der Fall ist und offensichtlich nicht der Zustand gerade derjenigen Ware dokumentiert werden soll, die der Verbraucher im Markt vorfindet.
Ob der Werbung des Mitbewerbers Penny Informationen zum Reifegrad der dort angebotenen Ware zu entnehmen ist, ist für die Beurteilung der Werbung der Beklagten unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, welche Erkenntnisse der Verbraucher aus einem Vergleich der Bilder in beiden Werbungen ggf. gewinnen kann…“