Es liegt dann kein Rechtsmissbrauch vor und der Anspruch kann nicht auf Basis des Art. 12 V 2 DSGVO verneint werden. So das Gericht in dem Urteil vom 30.März 2023 (Az.: 5 Sa 1046/22) in einem Rechtsstreit, in dem Ansprüche rund um personenbezogene Daten im Arbeitsverhältnis streitig waren und der Kläger mit den Auskünften so dann einen Anspruch wegen „Mobbing“ gegen den beklagten Arbeitgeber geltend machen wollte. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen zur Bejahung der Anwendung des Art. 15 DSGVO als Rechtsgrundlage aus:
„…cc) Der Anspruch auf Zurverfügungstellung ungeschwärzter Kopien der Gesprächsprotokolle ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sie erklärtermaßen benötigt, um Mobbing der Beklagten beweisen zu können und darin ein rechtsmissbräuchliches Begehren zu sehen wäre.
(1) Es wird vertreten, dass Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie nicht auf Artikel 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen sei das Begehren rechtsmissbräuchlich und könne als offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO zurückgewiesen werden (vergleiche die in BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 – VI ZR 1352/20 –, Randnummer 15, angeführten Zitate). Dem ist nicht zu folgen. Artikel 15 DSGVO macht seinem Wortlaut nach das Bestehen der dort geregelten Rechte und Pflichten nicht von einer dem oben genannten Schutzzweck entsprechenden Motivation des Betroffenen abhängig und verlangt von dem Betroffenen nicht, sein Begehren auf Erteilung von Auskunft und Kopie zu begründen. Dies deutet darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber es grundsätzlich dem freien Willen des Betroffenen überlassen wollte, ob und aus welchen Gründen er seine Rechte aus Artikel 15 DSGVO einfordert. Dafür spricht auch, dass die betroffene Person sich durch die Erteilung von Auskunft und Kopie auf der Grundlage von Artikel 15 DSGVO der Datenverarbeitung auch dann bewusst werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann, wenn sie diese aus anderen Gründen verlangt hat, der Zweck der Vorschrift also letztlich unabhängig von der Motivation des Betroffenen erreicht werden kann (BGH am angegebenen Ort, Randnummer 18).
(2) Weil das Motiv dafür, die Ansprüche nach Artikel 15 DSGVO zu erheben, unerheblich ist, kann auch dahinstehen, ob die vom Kläger angegebene Motivation, Beweismittel für Mobbing der Beklagten zu erhalten, glaubhaft erscheinen kann, wenn der Kläger gleichzeitig Ansprüche wegen behaupteten Mobbings geltend macht, ohne die Zurverfügungstellung der ungeschwärzten Kopien der Gesprächsprotokolle abzuwarten…“