OLG München: Streitwert für Unterlassungsanspruch bezogen auf Scraping von personenbezogenen Daten mit 5.000 EUR ermessensgerecht festgesetzt

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So das Gericht in einem sofortigen Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom 26. September 2024 (Az.: 31 W 1277/24 e) zur Streitwertfestsetzung für ein vorangegangenen Klageverfahren, in dem unter anderem auch ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht worden war. Das Gericht führt unter anderem zur Begründung in den Entscheidungsgründen aus:

„…Bei einer nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit ist gem. § 48 Abs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind dabei insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sowie – je nach Einzelfall – die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien. Fehlen ausreichende tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten von einem Wert i.H.v. 5.000,00 € auszugehen (vgl. 52 Abs. 2 GKG, § 23 Abs. 3 S.2 RVG), was im vorliegenden Fall ein (grober) Anhaltspunkt ist. Im konkreten Fall ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Anträge 5 und 6 insoweit überschneiden, als sie beide auf den zukünftigen Schutz abzielen und Antrag 6 ebenfalls mit 1.000,00 € bewertet wurde. Das Interesse des Klägers daran, dass die Beklagte Vorsorge dafür trifft, dass nicht erneut Daten abgeschöpft bzw. unbefugt verarbeitet werden, wurde demnach insgesamt mit 2.000,00 € bewertet, (für einen einheitlichen Ansatz OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123 Rn. 9, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.01.2023 – 4 AR 4/22 – juris), was unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht ermessensfehlerhaft ist. Es wäre auch vertretbar gewesen, die Anträge 5 und 6 insgesamt mit 1.000,00 € zu bewerten. Die Bewertung trägt der Bedeutung der persönlichen Daten des Klägers Rechnung, aber auch dem Umstand, dass Nutzer sozialer Medien bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen Zugänglichkeit freiwillig preisgeben, weil sie andernfalls soziale Netzwerke bzw. bestimmte Anwendungen nicht nutzen können. Hinzu kommt, dass Kläger im Rahmen derartiger „Massenverfahren“, zu dem auch das vorliegende Verfahren gehört, zwar ein grundsätzlich nachvollziehbares Interesse daran haben, dass sie nicht ein weiteres Mal von einem Datenleck betroffen sind, dass aber einzelfallbezogen regelmäßig (so wie hier) das Unterlassungsinteresse kaum substantiiert und individualisiert vorgetragen wird, sondern es sich um ein pauschales, allgemeines Interesse handelt. Die (obergerichtliche) Rechtsprechung bewertet deshalb in den Verfahren, in denen wegen des F…-D… auf Grundlage der DSGVO Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung geltend gemacht werden, den Streitwert zwar nicht exakt einheitlich, allerdings wird – soweit ersichtlich – der Streitwert für den Unterlassungsantrag nicht über 5.000,00 € bewertet (vgl. OLG Celle Beschluss vom 10.6.2024 – 5 W 46/24, GRUR-RS 2024, 13038: 500,00 €; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 11.07.2024 – 6 W 36/24 – GRUR-RS 2024, 19253: 1.000,00 €; OLG Hamm, Urteil v. 15.8.2023 – 7 U 19/23GRUR 2023, 1791 Rn. 264: 1.000,00 €; OLG Dresden, Beschluss v. 31.7.2023 – 4 W 396/23, BeckRS 2023, 21123: 3.500,00 €; OLG Stuttgart, Beschluss v. 3.1.2023 – 4 AR 4/22 – ZD 2024, 107: Bei mangelnden genügenden Anhaltspunkten für ein höheres oder geringeres Interesse 5.000,00 €; zitiert jeweils nach beck-online)…“