Im Berichtszeitraum hat die Behörde, aus datenschutzrechtlicher Sicht, interessante Sachverhalte zu bewerten gehabt. So findet sich z.B. unter Ziffer 8.1, beginnend ab Seite 100 in dem Dokument, einr umfangreiche Darstellung zum Beschäftigtendatenschutz und der Frage, inwiefern in Unternehmen oder Behörden Informationen zu Krankheitstagen, Resturlaub und Überstunden von Beschäftigten von den zuständigen Stellen an Dienstvorgesetze weitergeben werden dürfen. Link zur Veröffentlichung: https://www.ldi.nrw.de/28-bericht-der-landesbeauftragten-fuer-datenschutz-und-informationsfreiheit-nrw-sollte-wieder-einen

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen veröffentlicht Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022
- Beitrags-Autor:Rolf Albrecht
- Beitrag veröffentlicht:Juni 24, 2023
- Beitrags-Kategorie:Datenschutzrecht
Rolf Albrecht
Rechtsanwalt I Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz I Fachanwalt für Informationstechnologierecht (IT-Recht) I Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Gebiet Wirtschaftsrecht an der Hochschule Ruhr West
Das könnte dir auch gefallen
OLG Düsseldorf: Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO begründet Schuldverhältnis; Wird Monatsfrist des Art. 12 III 1 DSGVO nicht eingehalten, so tritt ohne Mahnung Verzug nach § 286 II 2 BGB ein
OLG Frankfurt a.M.: Regelstreitwert von 3.000 EUR für Ansprüchen aus Datenschutzrecht zu Abfluss von personenbezogenen Daten bei Music-Streaming-Dienst