Datenschutzrecht

LAG Sachsen-Anhalt: Nachfrage einer stellenausschreibenden Einheit eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bei der zentralen Personalverwaltung zu Schwerbehinderteneigenschaft eines internen Stellenbewerbers datenschutzrechtlich zulässig

Genauer gesagt ist dieses Vorgehen von den Rechtsgrundlagen des Art.9 II lit b) DSGVO und § 26 III 1 BDSG gedeckt. So das Gericht in seinem Urteil vom 28. März 2023 (Az.: 4 Sa 186/22). Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen 8 AZR 143/23 geführt wird.

In dem Rechtsstreit sind ausgesprochenen Kündigungen, einen Weiterbeschäftigungsanspruch und ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 AGG streitig.  Im Bezug auf den letztgenannten Anspruch wurde auch die Frage des Datenschutzrechtes thematisiert.

Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen dazu unter anderem aus:

„…aa) Bei beiden Stellenausschreibungen handelt es sich ausweislich der jeweiligen Überschrift in Fettdruck um eine „Interne Stellenausschreibung“, sodass das jeweilige Institut von vornherein, auch ohne entsprechenden Hinweis der Klägerin, davon ausgehen musste, dass es sich bei der sich bewerbenden Klägerin um eine Beschäftigte der …-Universität handelt. Die jeweiligen Institute hätten daher ohne besonderen Aufwand bei der Personalabteilung in der Zentralverwaltung abfragen können, ob die Bewerber schwerbehindert oder gleichgestellt sind.

bb) Einer solchen kurzen Abfrage bei der Personalabteilung in der Zentralverwaltung der …-Universität steht auch nicht Art. 9 DSGVO entgegen, denn Art. 9 Abs. 2 b) DSGVO erlaubt ausdrücklich die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten, soweit dies erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Auch § 26 Abs. 3 S. 1 BDSG erlaubt dabei ausdrücklich die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht erforderlich sind. Die Erforderlichkeit ergibt sich vorliegend aus § 165 S. 3 SGB IX. In Zweifelsfällen ist es dem Arbeitgeber im Übrigen auch ohne weiteres möglich, gemäß § 26 Abs. 2 BDSG eine Einwilligung der betroffenen Beschäftigten einzuholen…“

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