OLG Köln: Faktoren zur Beitragsbemessung einer privaten Krankenversicherung sind keine personenbezogene Daten
So das Gericht in seinem Urteil vom 28. April 2023 (Az.: 20 U 261/22) in einem Rechtsstreit rund um die Auskunft zu Beiträgen einer privaten Krankenversicherung. Das Gericht führt kurz und knapp in den Entscheidungsgründen aus:
„…Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass als Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs nur § 242 BGB in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis der Parteien (§ 241 BGB) in Betracht kommt. Auch der Senat sieht in der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, so dass insofern Art. 15 DS-GVO als Anspruchsgrundlage ausscheidet.“Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht allerdings davon aus, dass als Anspruchsgrundlage eines Auskunftsanspruchs nur § 242 BGB in Verbindung mit dem Vertragsverhältnis der Parteien (§ 241 BGB) in Betracht kommt. Auch der Senat sieht in der Höhe der auslösenden Faktoren der Beitragsanpassungen keine personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, so dass insofern Art. 15 DS-GVO als Anspruchsgrundlage ausscheidet…“