Datenschutzrecht

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen veröffentlicht Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022

Wie immer sind die Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden ein guter Anhaltspunkt, welche Beschwerden dort vorgebracht und wie die rechtliche Einschätzung der Aufsichtsbehörden ist.

Ich habe mir den Bericht einmal angesehen und folgenden, für mich interessanten, Punkt entdeckt:

A. Auskunft nach Art. 15 DSGVO kann auch durch Rechtsanwalt erteilt werden

Die Aufsichtsbehörde vertritt die Ansicht, dass ein Rechtsanwalt für einen Mandanten, zumal unter Vollmachtsvorlage, einen Anspruch auf Art. 15 DSGVO geltend machen kann, und dieser Anspruch nicht höchstpersönliche der betroffenen Person vorbehalten ist.

Auf Seite 154 des Tätigkeitsberichts wird dazu unter anderem ausgeführt:

„…Die grundlegende Auffassung des Versicherungsunternehmens teile ich nicht. Gründe, die die vorgelegte Vollmacht ungenügend erscheinen lassen sind nicht gegeben, da es hinsichtlich der Ausgestaltung einer Vollmacht zur Einholung einer Auskunft in der DS-GVO keine Regelung gibt. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO ist kein Recht, bei dem eine Stellvertretung ausgeschlossen ist. Eine Stellvertretung nach §§164 ff. BGB ist zulässig, so dass ein Verantwortlicher einen Bevollmächtigten nicht mit dem Hinweis abweisen darf, dass ausschließlich der Betroffene selbst seine Rechte geltend machen kann…“

B. Link

Hier der Link zum Tätigkeitsbericht nebst Datenblätter zu Fallzahlen und Bußgeldern: https://lfd.niedersachsen.de/startseite/infothek/tatigkeitsberichte/2022/28-tatigkeitsbericht-2022-223047.html

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