So das Gericht in seinem Urteil vom 30. März 2023 (Az.: 14 O 222/22). Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
„…Neben diesen allgemeinen Grundsätzen kann es im Urheberrecht zu Besonderheiten kommen, da die Aktivlegitimation des Urhebers nicht selten für den Abgemahnten nicht ohne Weiteres überprüfbar ist. So hat etwa das OLG Frankfurt (Beschluss vom 28.8.2017 – 11 W 16/17, ZUM-RD 2018, 7) ausgeführt, dass unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Verletzer verpflichtet ist, sich selbst nach der Rechtekette zuerkundigen, wenn er einen nicht von ihm stammenden urheberrechtlich geschützten Gegenstand benutzen will und er auch im Prozess die Rechtsinhaberschaft nicht einfach bestreiten darf, gleichwohl den Kläger die Darlegungs- und Beweislast für seine Rechtsinhaberschaft trifft. Die Erkundigungspflicht des Verletzers besagt zunächst nur, dass er sich nicht ohne Weiteres auf einen Rechtsirrtum dahingehend berufen kann, er habe geglaubt, selbst aus eigenem oder abgeleitetem Recht nutzungsberechtigt zu sein. Sie bedeutet aber nicht, dass er gegenüber jedem Dritten, der seinerseits behauptet, Rechteinhaber zu sein, ohne Weiteres zur Unterlassung verpflichtet wäre.
Ein Bestreiten der Rechteinhaberschaft mit Nichtwissen ist nur dann unzulässig, wenn der Kläger seine Urheberschaft (bzw. seine Rechteinhaberschaft) substantiiert dargelegt hat (OLG Frankfurt a.a.O.). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Anders als im oben zitierten Fall hat der Kläger vorliegend aber bereits vorgerichtlich auf die Nachfrage des Beklagten nach der Abmahnung seine Rechtsinhaberschaft substantiiert. Er hat den Namen des Lichtbildners und auch Ausdrucke der unbearbeiteten Fotorohdateien übersandt. Hierauf hat der Beklagte vorgerichtlich nach eigenem Vortrag darauf verwiesen, dass die Übersendung einer „lediglich 100 Kilobyte kleinen PDF-Datei mit drei auf einer DIN-A4-Seite zusammengefasst dargestellten und schlecht aufgelösten Abbildung von ‚Originaldateien‘ zur Glaubhaftmachung oder schlüssigen Darlegung einer Rechteinhaberschaft ungeeignet“ sei. Auch rügt er, dass keine weiteren Bilder aus einer Bilderreihe vorgelegt worden seien. Er hielt vielmehr seine Verteidigung aufrecht, dass die Bilder von dem chinesischen Lieferanten stammten.
Bei dieser Sachlage genügt das vorgerichtliche Verhalten des Klägers den Anforderungen an eine Substantiierung als Reaktion auf die Nachfrage des Abgemahnten nach der Aktivlegitimation. Die Kammer fordert insoweit keine gleichwertigen Substantiierungsanforderungen wie etwa in einem Rechtsstreit nach erheblichem Bestreiten der Aktivlegitimation. Der Abmahnende ist nicht verpflichtet dem Abgemahnten gegenüber den Vollbeweis oder eine zur Überzeugung entsprechend § 286 ZPO genügende Indizienlage vorzutragen. Bei der hier vorgetragenen Mitteilung weiterer Informationen zum Lichtbildner und eines – wenn auch in nicht besonders guter Bildauflösung vorgelegten – Ausdrucks der gegenständlichen Lichtbilder liegt es am Abgemahnten ggf. weitere Ermittlungen anzustrengen oder sich zu unterwerfen. Der Beklagte hätte etwa bei dem benannten Lichtbildner Nachfragen stellen können. Der Vorlage von Verträgen oder hochauflösenden RAW-Dateien oder weiterer Fotos einer Aufnahmenserie bedarf es nach Ansicht der Kammer vorgerichtlich nicht. Dabei handelt es sich jeweils um Indizien, die im Prozess die Aktivlegitimation beweisen können. Es ist aber nicht Zweck der urheberrechtlichen Abmahnung, den Abgemahnten in dieselbe Situation wie ein Gericht zu versetzen, um dort die Zweifeln Einhalt gebietende Überzeugung der Aktivlegitimation zu erreichen. Zweck der Abmahnung ist die Einstellung der Rechtsverletzung und das Angebot zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr sowie der Klaglosstellung des Abmahnenden. Insofern hat der Abgemahnte zwar das Nachfragerecht, trägt aber auch das Risiko, wenn er auf eine weitere Darlegung – wie hier – an der eigenen Verteidigung der fehlenden Aktivlegitimation festhält.
Nachdem der Beklagte also auch nach der vorgerichtlichen Ergänzung des Vortrags zur Aktivlegitimation durch den Kläger die Ansprüche zurückgewiesen hat, hat der Beklagte Klageanlass gegeben…“