Es liegt nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil vom 30. März 2023 (Az.: 15 U 63/22) keine Irreführung in der Verwendung dieser Angaben in einer Werbung vor, wenn es den Kunden des werbenden Unternehmens möglich ist, mit den beworbenen Tarifen in den Netzen der Deutschen Telekom oder Vodafones zu telefonieren und das Internet zu nutzen. Dies war nur einer der wettbewerbsrechtlichen Bewertungen, die das Gericht im Berufungsverfahren durchzuführen hatte.
Das Gericht begründet seine Ansicht in den Entscheidungsgründen unter anderem wie folgt:
„…Demnach ist die Bewerbung der antragsgegnerischen Tarife mit „beste D-Netz Qualität“ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als im obigen Sinne täuschend und damit irreführend anzusehen.
aa) Das Landgericht hat mit detaillierter Begründung ausgeführt, dass der Begriff D-Netz vom allgemeinen Publikum der Mobilfunknutzer zutreffend als Sammelbegriff für die heutigen Netze von Telekom und Vodafone verstanden wird. Diese Würdigung teilt der Senat jedenfalls für den Kreis der älteren Handynutzer, die die Anfänge des Mobilfunkbooms mitbekommen haben. Sie wissen noch, dass ehemals das Netz der Telekom als „D1“ und dasjenige von Mannesmann, später Vodafone, als „D2“ bezeichnet wurde. Unter D-Netz hat man also diese beiden Netze verstanden. Demgegenüber telefonierten E-Plus- und O2-Kunden im sog. E-Netz. Sofern die Antragstellerin darauf verweist, dass es „ein D-Netz“ technisch nie gegeben habe, so wurde dieser Begriff aber jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet….
Diese Tatsachen, insbesondere der Begriff D-Netz sind jedenfalls etwas älteren Verbrauchern bekannt. Da die Antragsgegnerin ihren Kunden Verträge im heutigen Telekom- oder Vodafone-Netz anbietet, ist die Werbung mit „D-Netz Qualität“ nicht irreführend. Auch wenn es heute kein D-Netz in diesem Sinne mehr gibt und auch nie gab: Gemeint sind offensichtlich die Netze von Telekom und Vodafone und so wird die Angabe vom Verkehr auch verstanden.
bb) Man kann indessen mit der Antragstellerin davon ausgehen, dass jüngeren Verbrauchern, die die Anfänge des Mobilfunkwesens nicht selbst miterlebt haben, die o.g. Begrifflichkeiten insbesondere zum D-Netz nicht vertraut sind. Trotzdem wird auch bei diesem Teil des angesprochenen Verkehrs durch die angegriffene Werbung keine rechtlich relevante Fehlvorstellung erzeugt. Wer den Begriff D-Netz aus früheren Zeiten nicht kennt, wird mit ihm schlicht gar nichts anfangen können. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin meint, man verstehe darunter ein Netz mit besonderer technischer Leistung. Sie erklärt selbst nicht, welche besondere Leistung dies sein solle. Da auch in der Werbung eine Erklärung des besonderen technischen Standards nicht erfolgt, bleibt der jüngere Kunde bei dem Blickfang „D-Netz“ zunächst ratlos zurück. Dies macht die Werbung aber nicht wettbewerbswidrig. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verkehr zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Das ist vorliegend nicht anzunehmen. Wenn sich Kunden unter „D-Netz“ nichts vorstellen können, veranlasst sie die Werbung damit nicht zu einem Vertragsschluss; sie werden nicht kaufentscheidend irregeführt. Was man nicht versteht, bewegt einen nicht zu einer geschäftlichen Entscheidung (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 170 (172): Der schillernde Ausdruck „People-Magazin“ sei zu diffus, um eine Irreführung herbeizuführen). Eine Irreführung setzt zu jeder Zeit wesensmäßig voraus, dass eine Diskrepanz zwischen der objektiven Realität und einer durch die Werbung erweckten Bedeutungsvorstellung vorliegt. Nicht erfasst werden Phantasiebezeichnungen ohne jeden Informationsgehalt – wie es sich bei „D-Netz“ für Jungkunden verhalten dürfte. Auch die Auslösung vager Begriffsassoziationen („bestimmt ein tolles Netz“?) alleine reicht nicht aus, um eine Irreführung im Sinne von § 5 UWG zu begründen (vgl. MüKoUWG/Ruess, 3. Aufl. 2020, UWG § 5 Rn. 153 bis 157 m.w.N.).
Dass die Verbindung des Begriffs D-Netz mit „Qualität“ einen irgendwie positiven Eindruck hinterlässt, macht sie ebenfalls nicht zu einer „unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angabe“, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWG. Denn die sich dahinter verbergenden Netze der Telekom oder Vodafones haben unbestritten „Qualität“.
cc) Schließlich verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass derjenige Nutzer, der den Begriff erklärt haben möchte, nur auf den Link „WAS IST DAS D-NETZ?“ klicken muss, um zutreffend aufgeklärt zu werden. Soweit die Antragstellerin moniert, die Aufklärung zum Begriff D-Netz unter der Verlinkung komme zu spät, nehme nicht am Blickfang teil und sei selbst irreführend, geht dies fehl. Vorliegend ist der Blickfang selbst gerade nicht irreführend, sondern allenfalls nichtssagend. Es geht also nicht um ein „Herausführen“ aus einer Irreführung durch den Verweis. Auf eine „Teilnahme am Blickfang“ kommt es damit nicht an. Auch ist die verlinkte Erläuterung selbst keinesfalls unzutreffend (hierzu sogleich unter 3. a), b), Antrag zu I. 2.)….“